Steuerrücklage als Selbstständiger: Wie viel solltest du zurücklegen?
Als Angestellter bekommst du dein Gehalt nach Steuern. Als Freelancer landet jede Zahlung brutto auf deinem Konto, und ein Teil davon gehört dem Finanzamt. Die häufigste Geldfalle im ersten Jahr der Selbstständigkeit ist deshalb nicht ein fehlender Auftrag, sondern eine Steuernachzahlung, für die nichts beiseitegelegt wurde. Dieser Ratgeber zeigt, aus welchen Steuern sich die Rücklage zusammensetzt und wie du ihre Höhe mit dem Einkommensteuertarif 2026 selbst abschätzt. Er stützt sich auf die Gesetzestexte (Stand Oktober 2026) und ersetzt keine Steuerberatung.
Kurzantwort
- Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen ist nie dein Geld. Lege sie vollständig zurück, abzüglich der Vorsteuer aus deinen Eingangsrechnungen. Als Kleinunternehmer entfällt dieser Teil.
- Einkommensteuer: Wie viel Prozent du zurücklegen musst, hängt von deinem zu versteuernden Einkommen ab. Nach dem Tarif 2026 sind es zum Beispiel bei 30.000 € rund 14 %, bei 50.000 € rund 21 % und bei 70.000 € rund 26 % (Einzelveranlagung, Rechnung unten).
- Gewerbesteuer: Nur für Gewerbetreibende, nicht für Freiberufler. Sie wird zu einem großen Teil auf die Einkommensteuer angerechnet, kann aber bei hohem Hebesatz eine Restbelastung bleiben.
- Praktisch: Ein eigenes Steuerkonto, auf das du bei jedem Zahlungseingang sofort einen festen Anteil überweist, und eine jährliche Kontrolle, ob der Anteil noch passt.
Aus diesen Steuern setzt sich die Rücklage zusammen
| Steuer | Wer zahlt | Wann fällig | Wie viel zurücklegen |
|---|---|---|---|
| Umsatzsteuer | Alle, die nicht die Kleinunternehmerregelung nutzen | Meist monatlich oder vierteljährlich zum 10. des Folgemonats (§ 18 UStG) | Die vereinnahmte Umsatzsteuer minus Vorsteuer, also 100 % der Zahllast |
| Einkommensteuer | Alle mit Gewinn über dem Grundfreibetrag | Nachzahlung nach dem Bescheid, danach Vorauszahlungen zum 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. (§ 37 EStG) | Anteil nach Tarif, siehe Tabelle unten |
| Solidaritätszuschlag | Nur, wenn die Einkommensteuer die Freigrenze übersteigt | Zusammen mit der Einkommensteuer | Bei Einzelveranlagung erst ab mehr als 20.350 € Einkommensteuer (§ 3 Abs. 3 SolZG) |
| Kirchensteuer | Kirchenmitglieder | Zusammen mit der Einkommensteuer | 8 oder 9 % der Einkommensteuer, je nach Bundesland |
| Gewerbesteuer | Gewerbetreibende, keine Freiberufler | Vorauszahlungen zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. | Abhängig vom Hebesatz der Gemeinde, siehe Abschnitt unten |
Kranken- und Pflegeversicherung sind keine Steuern, gehören aber in die gleiche Planung, weil sich freiwillig gesetzlich Versicherte nach ihrem Einkommen richten und Beiträge nachträglich angepasst werden können. Details stehen im Ratgeber Krankenversicherung für Selbstständige. Ob für dich zusätzlich eine Rentenversicherungspflicht gilt, solltest du ebenfalls früh klären.
Umsatzsteuer: komplett zurücklegen
Schreibst du eine Rechnung über 1.000 € netto plus 19 % Umsatzsteuer, gehen 1.190 € auf deinem Konto ein. Die 190 € leitest du nur an das Finanzamt weiter. Abziehen darfst du die Vorsteuer aus deinen eigenen Eingangsrechnungen, etwa für Software oder Hardware. Am sichersten ist es, die Umsatzsteuer jeder Zahlung direkt auf das Steuerkonto zu schieben und die Voranmeldung von dort zu bezahlen. Wann die Voranmeldung fällig ist und wie die Dauerfristverlängerung wirkt, erklärt der Ratgeber Umsatzsteuer-Voranmeldung: Fristen.
Nutzt du die Kleinunternehmerregelung, weist du keine Umsatzsteuer aus und musst dafür auch nichts zurücklegen. Prüfe aber jedes Jahr, ob du die Umsatzgrenzen noch einhältst.
Einkommensteuer: Anteil nach dem Tarif 2026
Die Einkommensteuer berechnet sich nicht auf den Umsatz, sondern auf das zu versteuernde Einkommen. Das ist dein Gewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben) abzüglich weiterer Posten wie Vorsorgeaufwendungen, zum Beispiel Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge. Der Tarif ist progressiv: Ab 2026 bleiben 12.348 € steuerfrei (Grundfreibetrag), danach steigt der Steuersatz schrittweise bis zum Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € (§ 32a EStG).
| Zu versteuerndes Einkommen 2026 | Einkommensteuer | Anteil am Einkommen |
|---|---|---|
| 20.000 € | 1.570 € | ca. 7,8 % |
| 30.000 € | 4.217 € | ca. 14,1 % |
| 40.000 € | 7.209 € | ca. 18,0 % |
| 50.000 € | 10.548 € | ca. 21,1 % |
| 60.000 € | 14.233 € | ca. 23,7 % |
| 70.000 € | 18.264 € | ca. 26,1 % |
Wichtig: Der Prozentsatz bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, nicht auf deine Rechnungsbeträge. Wer einen festen Anteil von jedem Zahlungseingang zurücklegen will, sollte deshalb vorsichtig rechnen. Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Erwartest du ein zu versteuerndes Einkommen von etwa 40.000 €, liegt die Einkommensteuer laut Tabelle bei rund 7.200 € im Jahr, also etwa 600 € pro Monat. Dazu kommt gegebenenfalls Kirchensteuer. Bei schwankenden Aufträgen ist ein etwas höherer Anteil sinnvoll, weil ein gutes Jahr wegen der Progression überproportional mehr Steuer kostet: Der Grenzsteuersatz, also die Steuer auf jeden zusätzlichen Euro, liegt bei 40.000 € schon bei rund 32 %.
Bist du verheiratet und wirst zusammen veranlagt, gilt das Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG). Die Steuer hängt dann vom gemeinsamen Einkommen ab und ist meist niedriger, wenn ein Partner deutlich weniger verdient. Die Tabelle passt in diesem Fall nicht direkt.
Gewerbesteuer: nur für Gewerbetreibende
Freiberufler wie Texter, Designer, Entwickler oder Berater mit freiberuflicher Tätigkeit zahlen keine Gewerbesteuer. Ob du freiberuflich oder gewerblich tätig bist, klärt der Ratgeber Freiberufler oder Gewerbe. Für Gewerbetreibende gilt:
- Vom Gewerbeertrag wird ein Freibetrag von 24.500 € abgezogen, auf den Rest wird die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet (§ 11 GewStG). Das Ergebnis heißt Steuermessbetrag.
- Die Gemeinde multipliziert den Messbetrag mit ihrem Hebesatz. Der Hebesatz unterscheidet sich je nach Ort.
- Auf die Einkommensteuer wird das Vierfache des Messbetrags angerechnet, höchstens die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und höchstens die anteilige Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte (§ 35 EStG).
Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Bei 50.000 € Gewerbeertrag und einem angenommenen Hebesatz von 400 % ergibt sich ein Messbetrag von 892,50 € (25.500 € mal 3,5 %) und eine Gewerbesteuer von 3.570 €. Angerechnet werden bis zu 3.570 € (das Vierfache des Messbetrags), sofern die Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte hoch genug ist. Liegt der Hebesatz deiner Gemeinde über 400 %, bleibt eine Restbelastung, die du zusätzlich zurücklegen solltest. Den Hebesatz findest du auf der Website deiner Stadt oder Gemeinde. Eine ausführliche Rechnung mit drei Hebesätzen steht im Ratgeber Gewerbesteuer berechnen.
Das erste Jahr: warum es teurer wirkt
Im ersten Jahr der Selbstständigkeit setzt das Finanzamt meist noch keine oder nur geschätzte Vorauszahlungen fest. Die Steuer für das erste Jahr kommt dann mit dem Bescheid, oft erst im Folgejahr. Gleichzeitig setzt das Finanzamt Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest, teilweise rückwirkend. Innerhalb weniger Monate können so die Steuer für ein ganzes Jahr und mehrere Vorauszahlungen zusammenkommen. Wie das abläuft und wie du Vorauszahlungen anpassen lässt, erklärt der Ratgeber Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 € im Jahr und 100 € pro Termin betragen (§ 37 Abs. 5 EStG).
Wenn du deine Rücklage auch für die Vorauszahlungen nutzt, wird sie im zweiten Jahr stärker beansprucht. Plane für diese Phase also mehr ein als die reine Jahressteuer.
So richtest du die Rücklage ein
- Eigenes Konto: Ein Unterkonto oder ein zweites Konto nur für Steuern, das du nicht für laufende Ausgaben nutzt. Hinweise zur Kontowahl stehen im Ratgeber Geschäftskonto für Freelancer, welche Online-Konten Unterkonten in welchem Tarif bieten, im Vergleich Kontist oder Qonto.
- Bei jedem Zahlungseingang: Umsatzsteuer vollständig plus deinen Einkommensteuer-Anteil sofort überweisen, nicht erst am Monatsende.
- Anteil festlegen: Erwartetes zu versteuerndes Einkommen schätzen, die Steuer mit der Tabelle oder dem BMF-Rechner ermitteln und durch den erwarteten Umsatz teilen. Gewerbetreibende rechnen eine mögliche Restbelastung aus der Gewerbesteuer dazu.
- Laufend kontrollieren: Buchhaltungsprogramme wie sevdesk oder Lexware Office zeigen deinen laufenden Gewinn. Vergleiche ihn einmal im Quartal mit deiner Schätzung und passe den Anteil an.
- Termine eintragen: Alle Fälligkeiten für 2027 stehen in unserer Übersicht Steuertermine 2027 für Selbstständige, auch als Kalenderdatei.
- Bei großen Abweichungen: Steigt dein Gewinn deutlich, kannst du höhere Vorauszahlungen beantragen. Das vermeidet eine große Nachzahlung und Nachzahlungszinsen.
Fazit
Die Umsatzsteuer legst du vollständig zurück, die Einkommensteuer nach deinem voraussichtlichen Einkommen. Für viele Freelancer mit einem zu versteuernden Einkommen zwischen 30.000 und 70.000 € liegt die Einkommensteuer nach dem Tarif 2026 zwischen rund 14 und 26 % dieses Einkommens. Wer gewerblich arbeitet, prüft zusätzlich den Hebesatz der Gemeinde. Für eine genaue Berechnung mit deinen Abzügen ist eine Steuerberatung der richtige Weg. Wie Kanzleien nach der Steuerberatervergütungsverordnung abrechnen und welcher Teil der Kosten absetzbar ist, zeigt der Ratgeber Steuerberater-Kosten für Selbstständige.
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FAQ
Wie viel Prozent sollte ich als Selbstständiger für Steuern zurücklegen?
Die Umsatzsteuer vollständig. Für die Einkommensteuer hängt der Anteil vom zu versteuernden Einkommen ab: Nach dem Tarif 2026 sind es bei 30.000 € rund 14 %, bei 50.000 € rund 21 % und bei 70.000 € rund 26 % (Einzelveranlagung, ohne Kirchensteuer).
Muss ich die Umsatzsteuer zurücklegen?
Ja, wenn du nicht die Kleinunternehmerregelung nutzt. Die Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen gehört dem Finanzamt; du darfst nur die Vorsteuer aus deinen Eingangsrechnungen abziehen.
Zahlen Freiberufler Gewerbesteuer?
Nein. Gewerbesteuer zahlen nur Gewerbetreibende. Bei ihnen wird ein Großteil über § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet; bei einem Hebesatz über 400 % bleibt meist eine Restbelastung.
Warum ist das erste Jahr der Selbstständigkeit steuerlich so teuer?
Weil die Steuer für das erste Jahr oft erst im Folgejahr mit dem Bescheid kommt und gleichzeitig Vorauszahlungen für das laufende Jahr festgesetzt werden. Wer von Anfang an eine Rücklage bildet, kann beides bezahlen.
Quellen (Stand Okt 2026)
- § 32a EStG Einkommensteuertarif (gesetze-im-internet.de)
- § 37 EStG Vorauszahlungen (gesetze-im-internet.de)
- § 35 EStG Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften (gesetze-im-internet.de)
- § 11 GewStG Steuermesszahl und Steuermessbetrag (gesetze-im-internet.de)
- § 3 SolZG 1995 (gesetze-im-internet.de)
- § 18 UStG (gesetze-im-internet.de)
- Amtlicher Steuerrechner des BMF
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