Kleinunternehmerregelung 2026: Die 25.000- und 100.000-€-Grenze erklärt
Die Kleinunternehmerregelung ist für viele Gründer und Nebenberufler der einfachste Start: keine Umsatzsteuer auf Rechnungen, keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Seit dem 1. Januar 2025 gelten aber neue Grenzen und eine wichtige neue Regel beim Überschreiten. Dieser Ratgeber fasst den Gesetzestext und die Angaben der Finanzverwaltung zusammen. Wer neben einer Festanstellung startet, findet die übrigen Melde- und Abstimmungspflichten in Nebenberuflich selbstständig.
Die Grenzen seit 2025
Nach § 19 Abs. 1 UStG bist du Kleinunternehmer, wenn dein Gesamtumsatz
- im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und
- im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet.
Gerechnet wird mit vereinnahmten Netto-Umsätzen. Eine Prognose für das laufende Jahr ist nicht mehr nötig – es zählt der tatsächliche Umsatz.
Bei der Gründung gibst du im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an, ob du die Kleinunternehmerregelung nutzen willst, und schätzt dort deinen Umsatz. Plane diese Schätzung realistisch, denn im Gründungsjahr gilt die 25.000-€-Grenze bereits für das laufende Jahr.
Die neue Fallbeil-Regel
Früher galt die Grenze für das laufende Jahr als Prognose. Heute ist sie hart: Überschreitest du im laufenden Jahr 100.000 €, endet die Kleinunternehmerregelung sofort. Bereits der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, ist voll umsatzsteuerpflichtig. Alle Umsätze davor bleiben steuerfrei. Ab diesem Moment musst du Umsatzsteuer ausweisen und Voranmeldungen abgeben.
Sonderfall Gründungsjahr
Im Jahr der Gründung gilt nicht die 100.000-€-Grenze, sondern bereits die 25.000-€-Grenze. Wer im ersten Jahr mehr als 25.000 € umsetzt, wird mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, regelbesteuert.
Beispielrechnungen
| Situation | Folge |
|---|---|
| Vorjahr 20.000 €, laufendes Jahr 60.000 € | weiter Kleinunternehmer |
| Vorjahr 30.000 € | im laufenden Jahr kein Kleinunternehmer, egal wie hoch der Umsatz ist |
| Vorjahr 20.000 €, laufendes Jahr 80.000 € und dann ein Auftrag über 40.000 € | dieser Auftrag ist bereits voll steuerpflichtig (Beispiel aus dem BMF-Schreiben) |
| Gründung im Mai, bis Dezember 27.000 € | Umsatz ab Überschreiten von 25.000 € steuerpflichtig |
Was das für deine Rechnungen heißt
Solange du Kleinunternehmer bist, weist du keine Umsatzsteuer aus und setzt einen Hinweis auf § 19 UStG auf die Rechnung. E-Rechnungen musst du dauerhaft nicht ausstellen, aber empfangen können. Sobald du die Grenze überschreitest, ändern sich Rechnungen sofort: Steuersatz und Steuerbetrag gehören darauf, und spätestens ab 2028 gilt im B2B die E-Rechnungs-Pflicht.
Vorsteuer: der Preis der Befreiung
Kleinunternehmer dürfen keine Vorsteuer abziehen. Wer anfangs viel investiert, etwa in Technik oder Software, kann deshalb mit der Regelbesteuerung besser fahren. Du kannst auf die Kleinunternehmerregelung verzichten; daran bist du dann mindestens fünf Kalenderjahre gebunden (§ 19 Abs. 3 UStG). Das ist eine Abwägung für den Steuerberater, keine Pauschalentscheidung.
Jahreswechsel 2026/2027: Bin ich 2027 noch Kleinunternehmer?
Ob du 2027 Kleinunternehmer bist, entscheidet zuerst dein Gesamtumsatz 2026: Liegt er bei höchstens 25.000 € netto, darfst du 2027 starten wie bisher – solange du 2027 nicht über 100.000 € kommst. Liegt er darüber, gilt ab dem 1. Januar 2027 die Regelbesteuerung. Gerechnet wird nach vereinnahmten Entgelten, also nach Geldeingang. Anzahlungen zählen in dem Jahr, in dem sie eingehen (Abschnitt 19.2 UStAE in der Fassung des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).
Wechsel zur Regelbesteuerung zum 1. Januar 2027
- Leistungen aus 2026 bleiben steuerfrei: Umsätze, die du vor dem Wechsel ausgeführt hast, fallen weiter unter die Kleinunternehmerregelung, auch wenn der Kunde erst 2027 zahlt (Abschnitt 19.7 Abs. 1 UStAE). Die Rechnung dafür stellst du also noch ohne Umsatzsteuer und mit Hinweis auf § 19 UStG.
- Ab 1. Januar mit Umsatzsteuer: Für Leistungen ab 2027 gehören Steuersatz und Steuerbetrag auf die Rechnung, und du gibst Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab (Fristen und Dauerfristverlängerung). Stelle Rechnungsvorlage und Preise vorher um – bei Privatkunden entscheidet dein Vertrag, ob du die Umsatzsteuer aufschlagen kannst.
- Ist- oder Soll-Versteuerung klären: Ob die Steuer bei Rechnung oder bei Zahlung fällig wird, erklärt Ist- oder Soll-Versteuerung.
Umgekehrt: 2026 regelbesteuert, 2027 wieder Kleinunternehmer
Wer 2026 regelbesteuert war, aber höchstens 25.000 € umgesetzt hat, kann 2027 wieder unter § 19 UStG fallen – es sei denn, du hast auf die Regelung verzichtet und bist noch an die fünf Jahre gebunden. Dann gilt laut Abschnitt 19.7 Abs. 5 und 6 UStAE: Leistungen aus 2026 bleiben regelbesteuert. Hast du nach vereinnahmten Entgelten versteuert und der Kunde zahlt erst 2027, führst du die Steuer im Zeitraum des Geldeingangs ab. Hast du 2026 eine Anzahlung mit ausgewiesener Umsatzsteuer für eine Leistung kassiert, die du erst 2027 ausführst, wird die entrichtete Steuer erstattet – die Anzahlungsrechnung musst du aber berichtigen, sonst schuldest du die ausgewiesene Steuer weiter.
Nicht verwechseln: Die 10-Tage-Regel betrifft die Gewinnermittlung (EÜR), nicht die Umsatzgrenzen. Für die 25.000-€-Grenze zählt allein, wann das Geld tatsächlich eingegangen ist.
Was zum Jahreswechsel sonst noch ansteht – Anschaffungen, Vorauszahlungen, Belege und Termine –, sammelt die Jahresende-Checkliste 2026 für Selbstständige.
Umsatz im Blick behalten: Tools
Die Fallbeil-Regel macht ein laufendes Umsatz-Monitoring wichtig. Rechnungsprogramme wie Lexware Office, sevdesk oder SumUp Rechnungen zeigen Umsätze laufend an. Wichtig ist, dass du nach Zahlungseingang rechnest, nicht nach Rechnungsdatum, denn das Gesetz stellt auf vereinnahmte Entgelte ab. Ein großer Auftrag gegen Jahresende verdient eine kurze Rechnung vorab: Bleibe ich unter 100.000 €?
Reverse Charge gilt trotzdem
Auch Kleinunternehmer schulden Umsatzsteuer, wenn sie Leistungen von ausländischen Unternehmen beziehen, für die die Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger übergeht – etwa bei vielen Software-Abos aus dem Ausland. Die Kleinunternehmerbefreiung ändert daran laut Umsatzsteuer-Anwendungserlass nichts.
Umgekehrt gilt die Kleinunternehmerregelung nur für die deutsche Umsatzsteuer. Wer E-Books, Online-Kurse oder Downloads an Privatkunden in anderen EU-Ländern verkauft, sollte zusätzlich die EU-Regeln prüfen – einen Überblick gibt der Ratgeber zum OSS-Verfahren für digitale Produkte.
Ein praktischer Tipp aus den Finanzverwaltungs-Hinweisen: Notiere dir für jeden Zahlungseingang das Datum. Bei der Umsatzgrenze zählt, wann das Geld ankommt. Eine im Dezember gestellte, aber im Januar bezahlte Rechnung fällt in das neue Jahr.
Anbieterseiten
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sevdesk öffnen Profil
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FAQ
Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze 2026?
Vorjahresumsatz höchstens 25.000 € und Umsatz im laufenden Jahr höchstens 100.000 €, jeweils netto.
Was passiert, wenn ich 100.000 € überschreite?
Die Regelung endet sofort. Schon der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, ist voll umsatzsteuerpflichtig.
Welche Grenze gilt im Gründungsjahr?
25.000 €. Darüber wird der überschreitende Umsatz regelbesteuert.
Kann ich auf die Regelung verzichten?
Ja, durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Du bist dann mindestens fünf Kalenderjahre gebunden.
Bin ich 2027 noch Kleinunternehmer?
Ja, wenn dein Gesamtumsatz 2026 nach Geldeingang höchstens 25.000 € netto betrug und du 2027 nicht über 100.000 € kommst. Sonst gilt ab 1. Januar 2027 die Regelbesteuerung.
Kunde zahlt eine Rechnung von 2026 erst 2027 – mit Umsatzsteuer?
Nein. Leistungen, die du als Kleinunternehmer 2026 ausgeführt hast, bleiben steuerfrei, auch wenn das Geld erst nach dem Wechsel kommt (Abschnitt 19.7 Abs. 1 UStAE). Der Betrag zählt aber zum Gesamtumsatz 2027.
Quellen (Stand Okt 2026)
- § 19 UStG
- BMF-Schreiben vom 18.3.2025 zur Kleinunternehmerregelung
- Finanzamt Hessen: Kleinunternehmer ab 2025
- Finanzämter NRW: Kleinunternehmer
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