Aktivrente für Selbstständige: Gilt der 2.000-€-Freibetrag 2026 auch für Freelancer?
Seit 1. Januar 2026 gibt es die sogenannte Aktivrente: Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei verdienen. Viele Selbstständige, die im Rentenalter weiter Aufträge annehmen, gehen davon aus, dass das auch für sie gilt. Das stimmt nicht. Dieser Ratgeber erklärt, wer die Aktivrente bekommt, warum Freelancer und Freiberufler leer ausgehen und in welchen Konstellationen sie trotzdem eine Rolle spielt. Grundlage sind der Gesetzestext (§ 3 Nr. 21 EStG) und die FAQ des Bundesfinanzministeriums (Stand der FAQ: 25. Juni 2026). Er ist eine Recherche, kein Praxistest und keine Steuerberatung.
Kurzantwort
Nein: Gewinne aus selbstständiger oder freiberuflicher Arbeit und aus einem Gewerbe sind von der Aktivrente nicht erfasst. Begünstigt ist nur Arbeitslohn aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, für den der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge (oder Zuschüsse an ein berufsständisches Versorgungswerk) zahlen muss. Wer früher selbstständig war und im Rentenalter angestellt arbeitet, kann sie dagegen nutzen.
Was die Aktivrente genau ist
Die Aktivrente ist keine Rentenzahlung, sondern ein Steuerfreibetrag. Nach § 3 Nr. 21 EStG bleiben Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bis zu 24.000 € im Jahr steuerfrei, wenn sie für Arbeit ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden und der Arbeitgeber dafür Rentenversicherungsbeiträge abführen muss. Laut BMF ist der Freibetrag monatsbezogen: höchstens 2.000 € pro Monat, nicht genutzte Beträge verfallen und lassen sich nicht in andere Monate übertragen.
- Ab wann: ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze (67 Jahre, mit Übergangsregel für ältere Jahrgänge nach § 235 SGB VI).
- Rente nicht nötig: Der Freibetrag gilt laut BMF unabhängig davon, ob man schon Altersrente bezieht.
- Sozialversicherung bleibt: Die Aktivrente ändert nichts an der Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung.
- Im Lohnsteuerabzug: Der Arbeitgeber muss den Freibetrag berücksichtigen; eine Steuererklärung nur wegen der Aktivrente ist laut BMF nicht nötig.
Warum Selbstständige ausgeschlossen sind
Das BMF und die Bundesregierung nennen ausdrücklich Einnahmen „aus selbständigen Tätigkeiten“ als nicht begünstigt, ebenso Beamtenbezüge, Abgeordnetendiäten und Minijobs. Der Grund liegt im Gesetzestext: Er verweist nur auf Einnahmen nach § 19 EStG, also Arbeitslohn. Honorare eines Freelancers sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) – zur Abgrenzung siehe Freiberufler oder Gewerbe.
Daran ändert auch die Rentenversicherung nichts. Wer als Selbstständiger pflichtversichert ist (siehe Rentenversicherungspflicht für Selbstständige) oder freiwillig Beiträge zahlt, bekommt die Aktivrente trotzdem nicht. Das BMF schreibt dazu, die Steuerbefreiung richte sich „ausschließlich nach steuerrechtlichen Kriterien“. Auch wer sozialversicherungsrechtlich als abhängig beschäftigt gilt, aber steuerlich keinen Arbeitslohn bezieht, ist nicht begünstigt.
Typische Konstellationen
| Situation im Rentenalter | Aktivrente? | Begründung laut BMF/Gesetz |
|---|---|---|
| Freelancer mit Honoraren (Einzelunternehmen) | Nein | Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbe, kein Arbeitslohn |
| Freiberufler mit Versorgungswerk (z. B. Kammerberuf) | Nein | Versorgungswerk ändert nichts, solange kein Arbeitslohn vorliegt |
| Früher selbstständig, jetzt sozialversicherungspflichtig angestellt | Ja, für den Lohn | Entscheidend ist nur die aktuell ausgeübte Tätigkeit |
| Freelancer plus Teilzeitstelle | Nur für den Lohn | Der Gewinn aus der Selbstständigkeit bleibt voll steuerpflichtig |
| Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH/UG | Kommt darauf an | Nur wenn für das Gehalt Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen |
| Minijob neben der Rente | Nein | Minijobs sind ausdrücklich ausgenommen |
Sonderfall GmbH- und UG-Geschäftsführer
Wer seine Selbstständigkeit in einer Kapitalgesellschaft betreibt, bezieht als Geschäftsführer ein Gehalt, steuerlich also Arbeitslohn. Laut BMF hängt die Aktivrente hier davon ab, ob für dieses Gehalt Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist das oft nicht der Fall, weil sie sozialversicherungsrechtlich nicht als Beschäftigte gelten. Die Einordnung klärt im Zweifel ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (siehe Statusfeststellung). Die Aktivrente allein ist kein Grund für einen Rechtsformwechsel; Kosten und Pflichten einer UG oder GmbH stehen im Ratgeber UG oder Einzelunternehmen.
Rechenbeispiel aus der BMF-FAQ
Das BMF rechnet mit einem Arbeitnehmer, der 2.500 € Monatslohn erhält und die Voraussetzungen erfüllt: 2.000 € sind steuerfrei, 500 € steuerpflichtig. Wer zusätzlich freiberuflich Rechnungen schreibt, versteuert diesen Gewinn wie bisher. Für Werbungskosten gilt laut BMF: Soweit sie mit dem steuerfreien Lohn zusammenhängen, sind sie nicht abziehbar (§ 3c EStG) und werden anteilig aufgeteilt. Betriebsausgaben der Selbstständigkeit sind davon nicht betroffen, weil sie zur selbstständigen Tätigkeit gehören.
Was Selbstständige im Rentenalter jetzt tun können
- Klären, wann die eigene Regelaltersgrenze erreicht ist (Rentenauskunft der DRV).
- Prüfen, ob die Arbeit für einen Kunden in Wahrheit eine Anstellung sein könnte oder sollte – eine echte sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle wäre begünstigt, ein Honorarvertrag nicht.
- Bei GmbH/UG: mit Steuerberatung klären, ob für das Geschäftsführergehalt Rentenversicherungspflicht besteht.
- Für den selbstständigen Teil weiter Steuerrücklagen bilden und die Vorauszahlungen anpassen lassen – die Aktivrente senkt diese Steuer nicht.
- Neue Entwicklungen verfolgen: Stand Oktober 2026 sind Selbstständige nicht einbezogen; ob sich das ändert, ist offen.
Fazit
Die Aktivrente ist ein Steuervorteil für Arbeitnehmer im Rentenalter, nicht für Selbstständige. Freelancer und Freiberufler, die nach 67 weiter Honorare abrechnen, versteuern diese wie bisher. Wer im Rentenalter zusätzlich oder stattdessen sozialversicherungspflichtig angestellt arbeitet, kann für diesen Lohn bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei stellen lassen. Im Einzelfall entscheidet das Finanzamt; bei Grenzfällen wie Gesellschafter-Geschäftsführern lohnt sich Beratung.
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FAQ
Gilt die Aktivrente für Selbstständige?
Nein. Laut BMF und Bundesregierung sind Einnahmen aus selbständigen Tätigkeiten nicht begünstigt. Die Aktivrente gilt nur für Arbeitslohn aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Bekommen Freiberufler mit Versorgungswerk die Aktivrente?
Nein, solange sie selbstständig tätig sind. Begünstigt wäre nur Arbeitslohn, für den ein Arbeitgeber Beiträge oder Zuschüsse an die Rentenversicherung oder ein Versorgungswerk zahlen muss.
Ich war selbstständig und arbeite jetzt angestellt – gilt die Aktivrente?
Ja, wenn du die Regelaltersgrenze erreicht hast und sozialversicherungspflichtig beschäftigt bist. Laut BMF zählt nur die aktuell ausgeübte Tätigkeit.
Wie hoch ist die Aktivrente?
Bis zu 2.000 € Arbeitslohn pro Monat bleiben steuerfrei, höchstens 24.000 € im Jahr. Nicht genutzte Beträge verfallen und können nicht in andere Monate übertragen werden.
Quellen (Stand Okt 2026)
- Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Aktivrente (Stand 25.06.2026)
- Bundesregierung: Aktivrente – Fragen und Antworten
- Aktivrentengesetz, BGBl. 2025 I Nr. 361
- Bundestag Drucksache 21/2673 (Gesetzentwurf Aktivrentengesetz)
Weiterlesen
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