Scheinselbstständigkeit vermeiden: Statusfeststellung bei der DRV
Viele Freelancer arbeiten monatelang für einen einzigen großen Kunden – oft mit festem Wochenkontingent, eigener Firmen-Mailadresse und Teilnahme an Teammeetings. Genau solche Konstellationen prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV), wenn es um Scheinselbstständigkeit geht. Stellt sie fest, dass in Wahrheit eine abhängige Beschäftigung vorliegt, wird das Auftragsverhältnis sozialversicherungsrechtlich wie ein Arbeitsverhältnis behandelt. Dieser Ratgeber fasst zusammen, nach welchen Merkmalen die DRV entscheidet, wie das Statusfeststellungsverfahren abläuft und warum „nur ein Auftraggeber“ ein eigenes Thema ist. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Scheinselbstständigkeit: worauf die DRV schaut
Die DRV nennt auf ihrer Infoseite typische Anzeichen für eine abhängige Beschäftigung. Dazu gehören:
- Weisungen zu Zeit, Ort und Art der Arbeit,
- feste Arbeitszeiten oder Anwesenheitspflichten,
- häufige und engmaschige Berichtspflichten,
- Arbeit überwiegend in den Räumen des Auftraggebers,
- die Pflicht, vorgeschriebene Hard- oder Software des Auftraggebers zu nutzen.
Kein einzelnes Merkmal entscheidet allein. Maßgeblich ist laut DRV das Gesamtbild der tatsächlichen Tätigkeit – und zwar so, wie sie gelebt wird, nicht wie sie im Vertrag steht. Ein sauber formulierter Werk- oder Dienstvertrag hilft wenig, wenn der Alltag wie eine Anstellung aussieht.
Umgekehrt sprechen für echte Selbstständigkeit: ein eigenes unternehmerisches Risiko, mehrere Auftraggeber, freie Zeiteinteilung, eigene Preise, eigene Arbeitsmittel und ein Auftreten am Markt mit Website, Angeboten und eigenen Rechnungen.
Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV
Wer Klarheit will, kann den Status bei der Clearingstelle der DRV Bund prüfen lassen. Laut DRV gilt:
- Antragsberechtigt sind Auftraggeber und Auftragnehmer; der Antrag geht schriftlich oder elektronisch an die DRV Bund (Formular V0027 bzw. online).
- Das Verfahren ist kostenlos und dauert laut DRV durchschnittlich drei Monate.
- Benötigt werden der Vertrag und Unterlagen, die zeigen, wie die Tätigkeit tatsächlich abläuft.
Seit der Reform des § 7a SGB IV gibt es einige Werkzeuge, die gerade für Freelancer interessant sind:
| Regel | Was sie bedeutet |
|---|---|
| Prognoseentscheidung (Abs. 4a) | Der Status kann schon vor Beginn des Auftrags festgestellt werden; dafür braucht es die schriftliche Vereinbarung. Weicht die Praxis im ersten Monat ab, ist das mitzuteilen. |
| Gruppenfeststellung (Abs. 4b) | Nach einer Einzelfallentscheidung äußert sich die DRV auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich auch zu gleichen Auftragsverhältnissen – nützlich für Auftraggeber mit vielen ähnlichen Freelancer-Verträgen. |
| Späterer Beginn (Abs. 5) | Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Beginn gestellt, stimmt der Freelancer zu und hat er sich für die Zwischenzeit gegen Krankheit und fürs Alter abgesichert, beginnt eine festgestellte Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung. |
| Aufschiebende Wirkung (Abs. 6) | Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung haben aufschiebende Wirkung. |
| Befristung (Abs. 7) | Die Regeln zu Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung gelten nach heutigem Stand bis 30. Juni 2027. |
Sonderfall: nur ein Auftraggeber
Davon zu trennen ist die Rentenversicherungspflicht für sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Sie trifft echte Selbstständige, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. „Im Wesentlichen“ bedeutet laut IHK Chemnitz, dass mindestens fünf Sechstel der Betriebseinnahmen von diesem Auftraggeber stammen. Ein einzelnes Projekt unter einem Jahr gilt in der Regel nicht als „auf Dauer“.
Wichtig: Diese Pflicht trifft den Selbstständigen selbst, nicht den Auftraggeber. Existenzgründer können sich nach § 6 Abs. 1a SGB VI für bis zu drei Jahre befreien lassen. Wer das übersieht, riskiert Nachforderungen der Rentenversicherung für mehrere Jahre.
Was Freelancer praktisch tun können
- Kundenmix im Blick behalten: Prüfe einmal im Quartal, welchen Anteil dein größter Kunde am Umsatz hat. Liegt er dauerhaft über fünf Sechsteln, kläre die Rentenversicherungspflicht.
- Leistung statt Anwesenheit vereinbaren: Definiere Ergebnisse, Meilensteine und Abnahmen statt fester Bürozeiten. Termine stimmst du selbst ab, etwa über ein eigenes Buchungstool wie Calendly.
- Eigene Arbeitsmittel nutzen: Eigener Rechner, eigene Software, eigene Zeiterfassung (zum Beispiel Toggl Track für deine Kalkulation) und eigene Rechnungen aus sevdesk oder Lexware Office. Wo der Kunde aus Sicherheitsgründen eigene Systeme verlangt, sollte der Vertrag das begründen.
- Am Markt auftreten: Website, Portfolio, Angebote an mehrere Interessenten und eigene Preisgestaltung dokumentieren unternehmerisches Handeln.
- Vor langen Einsätzen Klarheit schaffen: Bei Großprojekten mit festem Kontingent bietet sich die Prognoseentscheidung an, solange sie bis Mitte 2027 möglich ist. Sprich das mit dem Auftraggeber ab – das Verfahren ist für beide kostenlos.
Was bei einer festgestellten Beschäftigung passiert
Stellt die DRV eine abhängige Beschäftigung fest, ist der Auftraggeber sozialversicherungsrechtlich Arbeitgeber und schuldet grundsätzlich den Gesamtsozialversicherungsbeitrag – unter Umständen rückwirkend. Für Freelancer ändert sich ebenfalls viel: Rechnungen mit Umsatzsteuer, eigene Versicherungen und Betriebsausgaben passen dann nicht mehr zum tatsächlichen Verhältnis. Wie Nachforderungen im Einzelfall verteilt werden, gehört in die Hände einer Fachanwältin oder eines Steuerberaters.
Anbieterseiten
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sevdesk öffnen Profil
Lexware Office öffnen Profil
Calendly öffnen Profil
FAQ
Ab wann bin ich scheinselbstständig?
Es gibt keine feste Zahl. Die DRV entscheidet nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Tätigkeit; Weisungen, feste Arbeitszeiten, Arbeit beim Kunden und vorgeschriebene Arbeitsmittel sprechen für eine Beschäftigung.
Ist ein einziger Auftraggeber automatisch Scheinselbstständigkeit?
Nein. Ein Hauptkunde allein macht noch keine Beschäftigung. Er kann aber zur Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger führen, wenn du auf Dauer mindestens fünf Sechstel deiner Einnahmen von ihm erzielst und keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter hast.
Was kostet das Statusfeststellungsverfahren?
Nichts. Laut DRV ist es kostenlos und dauert im Durchschnitt drei Monate.
Kann ich den Status schon vor Projektbeginn klären?
Ja, mit der Prognoseentscheidung nach § 7a Abs. 4a SGB IV. Dafür braucht es eine schriftliche Vereinbarung; die Regel gilt nach heutigem Stand bis 30. Juni 2027.
Wer zahlt bei Scheinselbstständigkeit die Beiträge?
Grundsätzlich der Auftraggeber als Arbeitgeber. Bei der Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger zahlt dagegen der Selbstständige selbst.
Quellen (Stand Okt 2026)
- DRV: Scheinselbstständigkeit erkennen
- DRV: Das Statusfeststellungsverfahren
- DRV: Beliebte Fragen zum Statusfeststellungsverfahren
- § 7a SGB IV
- § 2 SGB VI
- IHK Chemnitz: Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger
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