Elterngeld und Mutterschutz für Selbstständige 2026: Einkommen, Bemessungszeitraum und Absicherung
Elterngeld steht auch Selbstständigen zu – die Berechnung ist aber komplizierter als bei Angestellten, und beim Mutterschutz klafft für selbstständige Mütter bis heute eine gesetzliche Lücke. Dieser Ratgeber fasst die Regeln des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sowie die Absicherungsmöglichkeiten über die Krankenversicherung zusammen, nach Gesetzestext und einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages (Abruf Oktober 2026). Er ersetzt keine Beratung durch die Elterngeldstelle oder Steuerberatung; Einzelfälle hängen stark von deinen Zahlen ab.
Anspruch: Wer bekommt Elterngeld?
Elterngeld erhält laut § 1 BEEG, wer in Deutschland lebt, mit dem Kind im Haushalt lebt, es selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Als nicht voll erwerbstätig gilt, wer im Durchschnitt des Lebensmonats nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeitet (§ 1 Abs. 6 BEEG). Das gilt auch für Selbstständige: Du darfst dein Business also während des Bezugs weiterführen, aber in reduziertem Umfang. Eine Arbeitszeiterfassung, etwa mit Toggl Track, hilft, das bei Rückfragen zu belegen.
Kein Anspruch besteht laut § 1 Abs. 8 BEEG, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt mehr als 175.000 € betrug – bei Paaren zusammen, bei Alleinerziehenden allein.
Höhe: 67 Prozent, aber wovon?
Elterngeld ersetzt laut § 2 BEEG in der Regel 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt; bei niedrigen Einkommen steigt die Quote auf bis zu 100 Prozent, bei Einkommen über 1.200 € sinkt sie auf 65 Prozent. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat (Basiselterngeld). Einkommen oberhalb von 2.770 € im Monat bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.
Der Bemessungszeitraum für Selbstständige
Bei Angestellten zählen die zwölf Kalendermonate vor der Geburt. Bei Selbstständigen ist laut § 2b Abs. 2 BEEG der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich – in der Regel das Vorjahr. Das gilt auch für Mischfälle: Hattest du im Bemessungszeitraum Einkommen aus selbstständiger und angestellter Arbeit, wird laut § 2b Abs. 3 BEEG für beide Einkommensarten der steuerliche Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt.
| Geburt im | Bemessungszeitraum (Regelfall) | Nachweis |
|---|---|---|
| Mai 2027 | Kalenderjahr 2026 | Steuerbescheid 2026, sonst vorläufige Berechnung |
| Januar 2027 | Kalenderjahr 2026, sofern bereits abgeschlossen | oft noch kein Bescheid – vorläufige Bewilligung |
Maßgeblich ist laut § 2d BEEG der Gewinn, wie er sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt. Liegt dieser noch nicht vor, kann die Elterngeldstelle das Elterngeld vorläufig auf Grundlage anderer Nachweise bewilligen, etwa einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, und später abrechnen. Von dem Gewinn werden pauschale Abzüge für Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Ein sauber geführtes Buchhaltungsprogramm wie sevdesk oder Lexware Office macht die Nachweise einfacher.
Einkommen während des Bezugs
Verdienst du während des Elterngeldbezugs weiter, wird das angerechnet: Das Elterngeld berechnet sich dann aus dem Unterschied zwischen Einkommen vor und nach der Geburt. Für Selbstständige wird der Gewinn in den Bezugsmonaten laut § 2d BEEG zunächst geschätzt und nach Ablauf des Bezugszeitraums anhand der tatsächlichen Zahlen geprüft. Für Betriebsausgaben in den Bezugsmonaten kann laut § 2d BEEG statt der tatsächlichen Ausgaben eine Pauschale von 25 Prozent der Einnahmen angesetzt werden. Wichtig: Ist der tatsächliche Gewinn höher als geschätzt, kann es zu Rückforderungen kommen. Plane Rücklagen ein.
Ein praktischer Hebel ist die zeitliche Planung von Einnahmen: Rechnungen, die vor oder nach dem Bezugszeitraum gestellt und bezahlt werden, verändern das Ergebnis. Ob und wie das in deinem Fall sinnvoll ist, solltest du mit Steuerberatung klären – Gestaltungen, die nur auf dem Papier existieren, sind riskant.
Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
- Basiselterngeld kann laut § 4 BEEG bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. Ein Elternteil kann mindestens 2 und höchstens 12 Monatsbeträge beziehen; zusammen haben Eltern Anspruch auf 12 Monatsbeträge, plus 2 Partnermonate, wenn sich das Einkommen bei beiden mindert.
- ElterngeldPlus: Statt eines Monats Basiselterngeld gibt es zwei Monate ElterngeldPlus mit höchstens der Hälfte des Betrags. Bezug ist laut § 4 BEEG auch nach dem 14. Lebensmonat möglich, solange er ab dem 15. Lebensmonat ohne Unterbrechung erfolgt, längstens bis zum 32. Lebensmonat. Für Selbstständige, die in Teilzeit weiterarbeiten, ist das oft die günstigere Variante.
- Partnerschaftsbonus: Arbeiten beide Eltern gleichzeitig in Teilzeit (laut Gesetz 24 bis 32 Wochenstunden), gibt es zusätzlich bis zu vier Monatsbeträge ElterngeldPlus je Elternteil.
Mutterschutz: die gesetzliche Lücke
Das Mutterschutzgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und bestimmte gleichgestellte Gruppen, nicht aber für Selbstständige. Das bestätigt eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom Mai 2026. Es gibt also für selbstständige Mütter keine gesetzliche Schutzfrist mit Lohnersatz durch einen Arbeitgeber. Die Regierungskoalition hat angekündigt, den Mutterschutz für Selbstständige zu verbessern; ob es dazu im Oktober 2026 bereits einen verabschiedeten Gesetzentwurf gibt, konnten wir nicht verifizieren.
Absichern kannst du dich derzeit vor allem so:
- Gesetzliche Krankenversicherung mit Krankengeld: Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige erhalten Krankengeld nur, wenn sie das per Wahlerklärung vereinbart haben (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Dann besteht laut § 24i SGB V auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes für die Schutzfristen. Entscheidend ist, dass der Krankengeldanspruch zu Beginn der Schutzfrist besteht – kläre frühzeitig mit deiner Kasse, ab wann die Wahlerklärung wirkt und welche Bindungsfristen gelten.
- Künstlersozialkasse: Über die KSK versicherte Künstlerinnen und Publizistinnen haben in der Regel Anspruch auf Krankengeld und damit auch auf Mutterschaftsgeld.
- Private Krankenversicherung: Laut § 192 Abs. 5 VVG kann ein Krankentagegeldtarif auch Leistungen während der Mutterschutzfristen umfassen; die Details regelt der Tarif.
- Rücklagen und Vertretung: Kunden frühzeitig informieren, Projekte so planen, dass sie übergeben werden können, und Liquidität für einige Monate bereithalten.
Mehr zu den Unterschieden der Versicherungsformen erklärt der Ratgeber Krankenversicherung für Selbstständige.
Checkliste vor der Geburt
- Krankenversicherung prüfen: Ist Krankengeld bzw. Krankentagegeld vereinbart?
- Steuererklärung für das Vorjahr zügig einreichen, damit der Bescheid vorliegt.
- Gewinnprognose für die Bezugsmonate erstellen und dokumentieren.
- Arbeitszeit planen: maximal 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt.
- Einkommensteuer-Vorauszahlungen anpassen lassen, wenn der Gewinn sinkt (Ratgeber Vorauszahlungen).
- Elterngeldantrag rechtzeitig stellen: Laut BEEG wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Antragsmonat gezahlt.
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FAQ
Bekommen Selbstständige Elterngeld?
Ja, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 1 BEEG erfüllt sind und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt gearbeitet wird.
Welches Einkommen zählt bei Selbstständigen?
In der Regel der Gewinn aus dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt laut Einkommensteuerbescheid.
Darf ich während des Elterngeldes weiterarbeiten?
Ja, bis 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt. Der Gewinn in den Bezugsmonaten wird angerechnet und nachträglich geprüft.
Gibt es Mutterschutz für Selbstständige?
Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Selbstständige. Mutterschaftsgeld gibt es nur über eine Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch oder einen passenden privaten Tarif.
Wie hoch ist das Elterngeld maximal?
Basiselterngeld beträgt höchstens 1.800 € im Monat, mindestens 300 €.
Quellen (Stand Okt 2026)
- § 1 BEEG – Berechtigte
- § 2 BEEG – Höhe des Elterngeldes
- § 2b BEEG – Bemessungszeitraum
- § 2d BEEG – Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
- § 4 BEEG – Bezugsdauer
- § 24i SGB V – Mutterschaftsgeld
- § 44 SGB V – Krankengeld
- § 7 BEEG – Antragstellung
- Wissenschaftliche Dienste des Bundestages: Mutterschutz für Selbstständige (2026)
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