Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Selbstständige: Termine, Berechnung und Anpassung per ELSTER
Im ersten Jahr der Selbstständigkeit zahlt man oft gar keine Einkommensteuer im Voraus. Dann kommt der erste Steuerbescheid – mit einer Nachzahlung für das Vorjahr und gleichzeitig mit Vorauszahlungen für das laufende und das kommende Jahr. Dieser doppelte Effekt bringt viele Gründer in Liquiditätsprobleme. Wer versteht, wie Vorauszahlungen funktionieren und wie man sie anpasst, kann gegensteuern. Dieser Ratgeber stützt sich auf § 37 EStG und die Informationen der Finanzverwaltung; er ersetzt keine Steuerberatung.
Die vier Termine
Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind laut § 37 EStG jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Jeder Termin entspricht grundsätzlich einem Viertel der voraussichtlichen Jahressteuer. Hinzu kommen gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen an die Gemeinde laufen getrennt, mit eigenen Terminen (15. Februar, Mai, August und November).
Wie das Finanzamt die Höhe festlegt
Grundlage ist in der Regel die Steuer aus der letzten Veranlagung. Das Finanzamt geht also davon aus, dass du im laufenden Jahr ungefähr so viel verdienst wie im zuletzt veranlagten Jahr. Für Gründer ohne Veranlagung dienen die Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung als Schätzgrundlage.
§ 37 EStG nennt Untergrenzen:
- Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € pro Termin betragen.
- Eine nachträgliche Erhöhung setzt das Finanzamt nur fest, wenn sie mindestens 100 € pro Termin ausmacht – oder, wenn sie erst nach dem letzten Termin erfolgt, mindestens 5.000 €. Eine solche Erhöhung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu zahlen.
- Bestimmte Aufwendungen wie Kirchensteuer oder Spenden bleiben bei der Festsetzung laut Gesetz unberücksichtigt, wenn sie 600 € nicht übersteigen.
Das Finanzamt kann Vorauszahlungen bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach Ende des Jahres anpassen – aber nicht mehr, wenn die Jahresveranlagung bereits erfolgt ist.
Der typische Gründer-Effekt
Ein vereinfachtes Beispiel: Du startest 2025, gibst im Frühjahr 2026 die Steuererklärung ab und bekommst im Sommer 2026 den Bescheid. Darin steht eine Nachzahlung für 2025, außerdem werden Vorauszahlungen für 2026 festgesetzt – oft auch rückwirkend für bereits verstrichene Termine, die dann kurzfristig fällig sind – und für 2027. Innerhalb weniger Monate kann so ein Vielfaches einer Quartalszahlung zusammenkommen. Deshalb gilt: Von Anfang an einen festen Anteil jeder Zahlung auf ein Steuerkonto legen. Wie viel, hängt vom persönlichen Steuersatz ab (Rechenbeispiele nach dem Tarif 2026 im Ratgeber Steuerrücklage als Selbstständiger); Buchhaltungstools wie sevdesk oder Lexware Office zeigen den laufenden Gewinn, auf dessen Basis du die Rücklage schätzen kannst.
Vorauszahlungen herabsetzen lassen
Wenn der Gewinn im laufenden Jahr deutlich niedriger ausfällt – etwa durch Elternzeit, Auftragsverluste oder hohe Investitionen –, kannst du eine Herabsetzung beantragen. Laut Finanzverwaltung NRW und ELSTER funktioniert das so:
- In ELSTER das Formular „Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen“ wählen (alternativ formlos schriftlich).
- Die voraussichtlichen Einkünfte für das Jahr angeben und begründen, etwa mit einer aktuellen Gewinnermittlung, Auftragslage oder Belegen für größere Ausgaben.
- Das Finanzamt prüft und erlässt einen neuen Vorauszahlungsbescheid.
Wird eine Vorauszahlung nach dem 10. Dezember herabgesetzt, erstattet das Finanzamt laut Finanzverwaltung NRW zu viel gezahlte Beträge umgehend. Vorauszahlungsbescheide stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; gegen sie ist ein Einspruch möglich. Eine bewusst zu niedrige Schätzung bringt allerdings nichts: Die Differenz kommt mit dem Jahresbescheid, gegebenenfalls mit Zinsen.
Der Dezembertermin ist auch Teil der Jahresende-Checkliste für Selbstständige, die alle Aufgaben bis 31. Dezember und im Januar bündelt.
Und wenn der Gewinn steigt?
Steigt der Gewinn stark, kann man von sich aus eine Erhöhung beantragen. Das klingt unattraktiv, vermeidet aber eine hohe Nachzahlung samt Nachzahlungszinsen ab dem 15. Monat nach Jahresende. Wer lieber selbst Rücklagen bildet, sollte diese konsequent nicht antasten.
Vorauszahlungen und Umsatzsteuer nicht verwechseln
Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind etwas anderes als die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Bei der Umsatzsteuer meldest du selbst monatlich oder quartalsweise die vereinnahmte Steuer, bei der Einkommensteuer setzt das Finanzamt die Beträge per Bescheid fest. In der Liquiditätsplanung gehören aber beide auf dasselbe Steuerkonto. Rechnungsprogramme wie easybill oder FastBill helfen, die Umsatzsteuer sauber auszuweisen.
Praktische Tipps
- Termine eintragen: 10.3., 10.6., 10.9., 10.12. als wiederkehrende Kalendertermine, gegebenenfalls ein SEPA-Lastschriftmandat beim Finanzamt erteilen.
- Bescheide genau lesen: Der Vorauszahlungsteil steht meist am Ende des Einkommensteuerbescheids.
- Quartalsweise prüfen: Weicht der Gewinn stark vom Vorjahr ab, früh eine Anpassung beantragen.
- Stundensatz realistisch kalkulieren: Steuern sind Teil der Kalkulation, siehe Stundensatz berechnen.
Fazit
Einkommensteuer-Vorauszahlungen verteilen die Steuerlast auf vier Termine im Jahr. Für Gründer ist vor allem der erste Bescheid kritisch, weil Nachzahlung und Vorauszahlungen zusammenkommen. Mit Rücklagen und einem rechtzeitigen Anpassungsantrag per ELSTER lässt sich das gut steuern.
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FAQ
Wann sind Einkommensteuer-Vorauszahlungen fällig?
Laut § 37 EStG am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.
Ab welchem Betrag setzt das Finanzamt Vorauszahlungen fest?
Wenn sie mindestens 400 € im Jahr und mindestens 100 € pro Termin betragen.
Kann ich Vorauszahlungen senken lassen?
Ja, per ELSTER-Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen oder formlos, mit Begründung und Unterlagen zur voraussichtlichen Gewinnentwicklung.
Was passiert, wenn ich zu wenig vorausgezahlt habe?
Die Differenz wird mit dem Jahresbescheid nachgefordert, gegebenenfalls mit Nachzahlungszinsen.
Quellen (Stand Okt 2026)
- § 37 EStG – Einkommensteuer-Vorauszahlung
- Finanzverwaltung NRW: Vorauszahlungen
- ELSTER: Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen
- Verwaltungsportal Bund: Anpassung der Vorauszahlungen
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