Rürup-Rente (Basisrente) für Selbstständige 2026: Höchstbetrag, Steuervorteil und Haken
Wer selbstständig ist und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, muss die Altersvorsorge selbst organisieren. Ein Baustein, der vor allem wegen des Steuervorteils beworben wird, ist die Basisrente – nach dem früheren Arbeitsminister oft „Rürup-Rente“ genannt. Dieser Ratgeber erklärt, was das Einkommensteuergesetz vorschreibt, wie hoch der abziehbare Betrag 2026 ist und welche Einschränkungen du vor Vertragsabschluss kennen solltest. Er ersetzt keine Beratung und vergleicht keine einzelnen Anbieter.
Was eine Basisrente ausmacht
Die Regeln stehen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG. Damit Beiträge steuerlich als Basisrente gelten, muss der Vertrag eine monatliche, lebenslange Leibrente vorsehen, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt. Außerdem dürfen die Ansprüche
- nicht vererblich,
- nicht übertragbar,
- nicht beleihbar,
- nicht veräußerbar und
- nicht kapitalisierbar sein.
Zusätzlich muss der Vertrag nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert sein. Ergänzend können Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebene (Ehepartner, kindergeldberechtigte Kinder) abgesichert werden. Praktisch bedeutet das: Das eingezahlte Geld ist bis zum Rentenbeginn gebunden, eine Auszahlung als Einmalbetrag ist ausgeschlossen, und stirbst du vor Rentenbeginn ohne Hinterbliebenenabsicherung, bekommen Erben in der Regel nichts.
Höchstbetrag 2026: 30.826 Euro
Beiträge zur Basisrente sind Altersvorsorgeaufwendungen und damit Sonderausgaben. Der Höchstbetrag ist an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt (§ 10 Abs. 3 EStG). Laut Deutscher Rentenversicherung liegt er 2026 bei 30.826 Euro, für zusammenveranlagte Ehepaare bei 61.652 Euro. Das entspricht 24,7 Prozent der knappschaftlichen Beitragsbemessungsgrenze von 124.800 Euro. Seit 2023 sind Altersvorsorgeaufwendungen bis zu diesem Höchstbetrag zu 100 Prozent abziehbar; die frühere schrittweise Anhebung des abziehbaren Anteils ist damit abgeschlossen.
Wichtig: Der Höchstbetrag gilt für alle Altersvorsorgeaufwendungen zusammen. Angerechnet werden unter anderem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (auch Pflichtbeiträge von rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen, siehe Rentenversicherungspflicht für Selbstständige), Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken und zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Wer etwa als Architektin bereits 15.000 Euro an ein Versorgungswerk zahlt, kann mit einer Basisrente nur noch den Rest bis zum Höchstbetrag steuerlich nutzen.
| Punkt | Wert 2026 | Rechtsgrundlage / Quelle |
|---|---|---|
| Höchstbetrag Alleinstehende | 30.826 € | § 10 Abs. 3 EStG, DRV |
| Höchstbetrag Zusammenveranlagung | 61.652 € | § 10 Abs. 3 EStG, DRV |
| Abziehbarer Anteil | 100 % | seit 2023 |
| Frühester Rentenbeginn | 62 Jahre | § 10 Abs. 1 Nr. 2 b aa EStG |
| Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026 | 84 % | § 22 EStG (nach Wachstumschancengesetz) |
Die Kehrseite: Die Rente wird später besteuert
Die Basisrente folgt dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Heute sparst du Steuern, später ist die Rente steuerpflichtig – wie die gesetzliche Rente. Der steuerpflichtige Anteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Wer 2026 in Rente geht, versteuert 84 Prozent; für jeden späteren Jahrgang steigt der Anteil seit der Reform durch das Wachstumschancengesetz um 0,5 Prozentpunkte, bis 100 Prozent erreicht sind. Ob sich das lohnt, hängt vor allem vom Unterschied zwischen deinem heutigen Grenzsteuersatz und dem im Alter ab. Wer heute hohe Gewinne hat und im Ruhestand deutlich weniger Einkommen erwartet, profitiert typischerweise stärker.
Rechenbeispiel (vereinfacht)
Eine ledige Freelancerin ohne Rentenversicherungspflicht zahlt 6.000 Euro im Jahr in einen Basisrentenvertrag. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 35 Prozent (plus Solidaritätszuschlag, falls fällig, und ggf. Kirchensteuer) mindern die Beiträge die Einkommensteuer um grob 2.100 Euro. Die tatsächliche Ersparnis ergibt sich erst aus der Steuerberechnung; ein Rentenvertrag lohnt sich nur, wenn auch Kosten, Rendite und Flexibilität passen. Das Beispiel ist eine eigene Modellrechnung, keine Anbieterangabe.
Für wen die Basisrente infrage kommt – und für wen eher nicht
- Eher passend: Selbstständige mit stabil hohen Gewinnen, ohne Pflichtversicherung, die Geld langfristig binden können und eine lebenslange Rente wollen.
- Eher unpassend: Gründer mit schwankenden Einnahmen, die Liquidität brauchen. Beiträge sind zwar meist flexibel, aber eingezahltes Geld kommt vor Rentenbeginn nicht zurück.
- Vor dem Abschluss prüfen: Abschluss- und Verwaltungskosten, Anlageform (Versicherung, Fonds), garantierte Rentenfaktoren, Beitragsflexibilität und Hinterbliebenenschutz.
Die Basisrente ist außerdem in der Regel insolvenzgeschützt (Pfändungsschutz für Altersvorsorge nach § 851c ZPO unter bestimmten Voraussetzungen) – ein Argument für Selbstständige mit unternehmerischem Risiko. Die Details solltest du mit einer Beratung klären.
So machst du die Beiträge in der Steuererklärung geltend
- Der Anbieter übermittelt die Beiträge elektronisch an das Finanzamt; dafür muss er deine Steuer-Identifikationsnummer haben und du musst in die Übermittlung eingewilligt haben.
- In ELSTER trägst du die Beiträge in der Anlage Vorsorgeaufwand ein bzw. prüfst die vorausgefüllten Daten.
- Beiträge zahlst du privat, nicht aus der Betriebskasse: In der EÜR sind sie keine Betriebsausgabe, sondern laufen über die Sonderausgaben. In Buchhaltungstools wie Lexware Office oder sevdesk werden sie daher als Privatentnahme gebucht, wenn du sie vom Geschäftskonto zahlst.
- Die Steuerersparnis wirkt erst mit dem Steuerbescheid. Hohe Beiträge können ein Grund sein, die Vorauszahlungen anpassen zu lassen – siehe Einkommensteuer-Vorauszahlungen.
Abgrenzung zu anderen Vorsorgewegen
Anders als die Basisrente sind ETF-Sparpläne flexibel, aber ohne Sonderausgabenabzug. Die Riester-Förderung steht Selbstständigen meist nur offen, wenn sie rentenversicherungspflichtig sind oder über den Ehepartner mittelbar berechtigt sind. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen ebenfalls zu den Altersvorsorgeaufwendungen und konkurrieren um denselben Höchstbetrag. Für den neuen Aktivrente-Freibetrag (für Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze) siehe Aktivrente und Selbstständige.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen nicht unter diesen Höchstbetrag, sondern unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4 EStG (2.800 Euro für Selbstzahler, wobei Basis-Kranken- und Pflegeversicherung immer voll abziehbar sind). Mehr dazu im Ratgeber Krankenversicherung für Selbstständige.
Checkliste vor dem Abschluss
- Bin ich rentenversicherungspflichtig oder in einem Versorgungswerk? Dann ist der Spielraum unter dem Höchstbetrag kleiner.
- Habe ich genügend freie Liquidität und eine Steuerrücklage, bevor ich Geld langfristig binde?
- Kosten des Vertrags in Euro und Effektivkosten (Kostenquote) aus dem Produktinformationsblatt notieren.
- Prüfen, ob Beiträge pausiert oder gesenkt werden können.
- Hinterbliebenenschutz und Berufsunfähigkeitsbaustein bewusst wählen oder weglassen.
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FAQ
Wie viel kann ich 2026 in die Rürup-Rente steuerlich absetzen?
Bis zu 30.826 Euro (Ehepaare 61.652 Euro) für alle Altersvorsorgeaufwendungen zusammen, laut Deutscher Rentenversicherung. Gesetzliche Rentenbeiträge und Versorgungswerk-Beiträge werden angerechnet.
Kann ich mir die Basisrente vorzeitig auszahlen lassen?
Nein. Das Gesetz verlangt eine lebenslange monatliche Leibrente frühestens ab 62; die Ansprüche dürfen nicht kapitalisiert, beliehen oder verkauft werden.
Ist die Rürup-Rente später steuerpflichtig?
Ja. Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 Prozent steuerpflichtig, für spätere Jahrgänge steigt der Anteil jährlich um 0,5 Prozentpunkte.
Sind die Beiträge Betriebsausgaben?
Nein, sie sind Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung (Anlage Vorsorgeaufwand), keine Betriebsausgaben in der EÜR.
Was passiert mit dem Vertrag im Todesfall?
Ohne vereinbarte Hinterbliebenenabsicherung verfällt das Kapital in der Regel; vererblich ist der Anspruch gesetzlich nicht.
Quellen (Stand Nov 2026)
- § 10 EStG – Sonderausgaben
- § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte
- Deutsche Rentenversicherung: Vorsorgen und Steuern sparen (20.04.2026)
- BW-Bank: Basisrente – Besteuerungsanteil und Förderung
- § 851c ZPO – Pfändungsschutz bei Altersrenten
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