OSS-Verfahren für digitale Produkte: Wann Selbstständige EU-Umsatzsteuer über den One-Stop-Shop melden
Wer E-Books, Vorlagen, Online-Kurse oder Software an Privatpersonen in anderen EU-Ländern verkauft, schuldet ab einer bestimmten Grenze die Umsatzsteuer des Kundenlandes – also etwa 21 % in den Niederlanden oder 25 % in Schweden. Damit man sich nicht in jedem Land registrieren muss, gibt es den One-Stop-Shop (OSS). Dieser Ratgeber erklärt das Verfahren anhand der Angaben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). Er ersetzt keine Steuerberatung.
Wann der OSS relevant wird
Das OSS-Verfahren gibt es seit dem 1. Juli 2021; es hat den früheren Mini-One-Stop-Shop (MOSS) abgelöst. Es betrifft unter anderem sonstige Leistungen an Nichtunternehmer – also Privatkunden – in anderen EU-Mitgliedstaaten, für die der Leistungsort im Land des Kunden liegt. Typisch für Selbstständige sind elektronisch erbrachte Dienstleistungen, zum Beispiel:
- automatisiert ausgelieferte E-Books, Vorlagen, Presets oder Software-Downloads,
- aufgezeichnete Online-Kurse mit automatisiertem Zugang,
- Mitgliedschaften und Abos mit digitalen Inhalten.
Nicht als elektronische Dienstleistung gelten laut Artikel 7 Abs. 3 der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zum Beispiel Unterricht, den eine Lehrkraft live über das Internet erteilt, oder Beratung von Anwälten und Finanzberatern per E-Mail. Hier gelten andere Ortsregeln. Bei Geschäftskunden mit gültiger USt-IdNr. greift dagegen in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren (siehe Reverse Charge).
Die 10.000-Euro-Schwelle
Laut BZSt gilt für Unternehmer, die nur in einem Mitgliedstaat ansässig sind, eine EU-weite Umsatzschwelle von 10.000 € netto. Sie umfasst die Summe der elektronischen Dienstleistungen, Telekommunikations- und Rundfunkleistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe. Maßgeblich sind das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr.
| Situation | Folge |
|---|---|
| Schwelle im Vorjahr und im laufenden Jahr nicht überschritten | deutsche Umsatzsteuer, kein OSS nötig |
| Schwelle im laufenden Jahr überschritten | ab dem Umsatz, mit dem die Schwelle überschritten wird, Umsatzsteuer des Kundenlandes |
| Freiwilliger Verzicht auf die Schwelle | sofort Bestimmungslandprinzip, bindet für mindestens zwei Kalenderjahre |
Ein Rechenbeispiel: Wer 2026 bis Oktober 9.500 € netto mit E-Books an Privatkunden in Österreich, Frankreich und Spanien umgesetzt hat und im November die Grenze überschreitet, berechnet ab diesem Umsatz die Steuer des jeweiligen Kundenlandes – und 2027 von Anfang an, weil die Schwelle im Vorjahr überschritten wurde.
Kleinunternehmer
Die Kleinunternehmerregelung gilt nur für die deutsche Umsatzsteuer. Ob und wie Kleinunternehmer bei EU-Umsätzen über der 10.000-€-Schwelle betroffen sind, sollte individuell geklärt werden; die Regeln haben sich mit der EU-Kleinunternehmerregelung seit 2025 zusätzlich verändert.
Registrierung beim BZSt
Die Anzeige zur Teilnahme am OSS erfolgt elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP). Voraussetzung ist eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Laut BZSt gilt:
- Die Teilnahme beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Anzeige folgt.
- Wird die erste Leistung, die unter den OSS fällt, schon früher erbracht, gilt der OSS ab diesem Tag – wenn die Anzeige bis zum 10. Tag des Folgemonats beim BZSt eingeht.
Wer diese Frist verpasst, müsste sich für die Zwischenzeit theoretisch in den einzelnen Ländern registrieren. Deshalb lohnt es sich, die Umsätze an EU-Privatkunden laufend zu beobachten.
Quartalsmeldungen und Zahlung
| Quartal | Meldung und Zahlung bis |
|---|---|
| 1. Quartal | 30. April |
| 2. Quartal | 31. Juli |
| 3. Quartal | 31. Oktober |
| 4. Quartal | 31. Januar |
Laut BZSt ist die OSS-Steuererklärung bis zum Ende des Monats nach Quartalsende abzugeben – auch dann, wenn keine Umsätze angefallen sind (Nullmeldung). Die Zahlung muss ebenfalls bis dahin beim BZSt eingehen, unter Angabe des Kassenzeichens; ein Lastschriftverfahren gibt es nicht. Umsätze in Fremdwährung werden mit dem Kurs der Europäischen Zentralbank vom letzten Tag des Meldezeitraums umgerechnet. Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren.
Vorsteuer aus anderen EU-Ländern lässt sich über den OSS nicht abziehen; dafür gibt es das Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Inländische Umsätze laufen weiter über die normale Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Was Tools leisten können
Für den OSS braucht man pro Verkauf drei Angaben: Land des Kunden, Privat- oder Geschäftskunde und den passenden Steuersatz. Rechnungsprogramme wie easybill, sevdesk oder Lexware Office unterstützen je nach Tarif ausländische Steuersätze; welche OSS-Auswertungen sie genau bieten, haben wir nicht geprüft. Creator-Plattformen wie Kit verkaufen digitale Produkte direkt; wer dort verkauft, sollte prüfen, ob die Plattform selbst als Verkäufer auftritt oder ob man die Umsatzsteuer selbst schuldet (siehe Kit für Creator). Pflichtangaben auf Rechnungen erklärt der Ratgeber Rechnung: Pflichtangaben.
Abmelden
Laut BZSt ist ein freiwilliger Widerruf der Teilnahme mit einer Frist von 15 Tagen zum Beginn eines neuen Kalendervierteljahres möglich. Abmelden muss man sich spätestens am 10. Tag des Folgemonats, wenn man die betreffenden Leistungen einstellt oder die Teilnahmevoraussetzungen wegfallen. Für Quartale mit bestehender Registrierung sind auch nach der Abmeldung noch Erklärungen abzugeben. Hat man auf die Schwelle verzichtet, bleibt die zweijährige Bindung zu beachten.
Fazit
Bis 10.000 € netto EU-weit bleibt es bei deutscher Umsatzsteuer. Darüber gilt die Steuer des Kundenlandes, gemeldet über den OSS beim BZSt: Anzeige rechtzeitig über das BOP, Quartalsmeldung bis Monatsende nach Quartalsschluss, Nullmeldungen nicht vergessen.
Anbieterseiten
sevdesk öffnen Profil
easybill öffnen Profil
Lexware Office öffnen Profil
Kit öffnen Profil
FAQ
Ab wann muss ich den OSS nutzen?
Wenn deine elektronischen Dienstleistungen und Fernverkäufe an EU-Privatkunden im laufenden oder vorangegangenen Jahr 10.000 € netto überschreiten und du die Steuer des Kundenlandes nicht in jedem Land einzeln melden willst.
Wo melde ich mich für den OSS an?
Über das BZSt-Online-Portal (BOP); Voraussetzung ist eine deutsche USt-IdNr.
Muss ich eine OSS-Nullmeldung abgeben?
Ja. Laut BZSt ist die Quartalserklärung auch ohne Umsätze abzugeben.
Gilt der OSS für Live-Coaching per Video?
Live-Unterricht durch eine Lehrkraft über das Internet gilt laut EU-Durchführungsverordnung nicht als elektronische Dienstleistung; hier gelten andere Ortsregeln.
Quellen (Stand Okt 2026)
- BZSt: One-Stop-Shop – EU-Regelung
- UStAE 18j.1 – Besonderes Besteuerungsverfahren
- EU-Kommission: Leitfaden zur einzigen Anlaufstelle (OSS, PDF)
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (konsolidiert)
Weiterlesen
- Reverse Charge bei ausländischer Software: ChatGPT, Canva & Co. richtig verbuchen
- Zusammenfassende Meldung: Pflicht bei Leistungen an EU-Geschäftskunden
- Kleinunternehmerregelung 2026: Die 25.000- und 100.000-€-Grenze erklärt
- Umsatzsteuer-Voranmeldung: Fristen, Zeitraum und Dauerfristverlängerung für Freelancer
- Pflichtangaben auf Rechnungen: Checkliste nach § 14 UStG
- Kit (ex ConvertKit) für Creator: Free bis 10.000 Abonnenten und was Creator bietet