Vorsteuerabzug für Selbstständige: Voraussetzungen, Zeitpunkt und typische Fehler
Wer Umsatzsteuer auf seine Rechnungen schlägt, darf im Gegenzug die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen vom Finanzamt zurückholen – die Vorsteuer. Bei einem Laptop für 1.500 € netto sind das 285 €, bei einem Jahresabo für Software schnell ein paar hundert Euro mehr. Doch der Abzug hängt an Bedingungen, die in der Praxis oft übersehen werden. Dieser Ratgeber erklärt die Voraussetzungen des § 15 UStG und die häufigsten Fehler. Er beruht auf dem Gesetzestext, ist keine Steuerberatung und kein Praxistest.
Die Grundvoraussetzungen
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kannst du die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und Leistungen abziehen, die ein anderer Unternehmer für dein Unternehmen ausgeführt hat. Daraus ergeben sich vier Bedingungen:
- Du bist Unternehmer und nicht Kleinunternehmer. Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, darf keine Vorsteuer abziehen.
- Die Leistung ist für dein Unternehmen bezogen worden – nicht für private Zwecke.
- Der Leistende ist Unternehmer und schuldet die Steuer gesetzlich. Falsch ausgewiesene Steuer – etwa von einem Kleinunternehmer – berechtigt nicht zum Abzug.
- Du besitzt eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
Die Rechnung als Dreh- und Angelpunkt
Ohne korrekte Rechnung kein Vorsteuerabzug. Die Pflichtangaben – vollständiger Name und Anschrift beider Seiten, Steuer- oder USt-IdNr. des Leistenden, Rechnungsdatum und -nummer, Menge und Art der Leistung, Leistungszeitpunkt, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag – findest du im Ratgeber Rechnung: Pflichtangaben. Fehlt etwas Wesentliches, lass die Rechnung berichtigen; wie das geht, zeigt Rechnung korrigieren.
Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto gelten erleichterte Anforderungen (§ 33 UStDV): Name und Anschrift des Leistenden, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz genügen. Dein eigener Name muss nicht draufstehen – typisch für Tankquittungen oder Bürobedarf.
Seit 2025 müssen Unternehmer E-Rechnungen empfangen können; die Pflicht zum Versand gilt mit Übergangsfristen bis 2027/2028. Auch eine E-Rechnung muss die Pflichtangaben erfüllen. Details: E-Rechnung-Pflicht 2027.
Wann du die Vorsteuer ziehen darfst
| Fall | Abzug möglich, wenn … | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Normale Leistung | die Leistung ausgeführt ist und die Rechnung vorliegt | § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG |
| Anzahlung vor Leistung | die Rechnung vorliegt und du gezahlt hast | § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 |
| Reverse Charge (z. B. EU-SaaS) | du die Steuer selbst schuldest; eine Rechnung mit Steuerausweis ist nicht nötig | § 15 Abs. 1 Nr. 4, § 13b UStG |
| Import aus Nicht-EU | Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist | § 15 Abs. 1 Nr. 2 |
Die Vorsteuer machst du in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Zeitraums geltend, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt grundsätzlich auch für Ist-Versteuerer: Die Ist-Versteuerung betrifft die eigenen Umsätze, nicht den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs. Mehr dazu unter Ist- oder Soll-Versteuerung.
Reverse Charge: Steuer schulden und gleich wieder abziehen
Bei Leistungen ausländischer Unternehmer – etwa Software-Abos von Anbietern aus Irland oder den USA – schuldest du als Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer selbst (§ 13b UStG). Gleichzeitig darfst du sie nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 als Vorsteuer abziehen. Unterm Strich ergibt sich meist null, aber beides muss in der Voranmeldung stehen. Eine ausführliche Anleitung bietet Reverse Charge bei SaaS-Tools.
Die Grenzen
- Weniger als 10 Prozent betriebliche Nutzung: Nutzt du einen Gegenstand zu weniger als 10 Prozent für dein Unternehmen, gilt er als nicht für das Unternehmen bezogen – kein Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 2). Bei gemischter Nutzung oberhalb dieser Grenze gibt es Zuordnungswahlrechte, die du mit der Steuerberatung klären solltest.
- Geschenke über 50 €: Für Aufwendungen, die einkommensteuerlich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht abziehbar sind – etwa Geschenke über der Grenze –, ist auch die Vorsteuer ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1a). Mehr unter Kundengeschenke absetzen.
- Bewirtung als Ausnahme: Obwohl Bewirtungskosten einkommensteuerlich nur zu 70 Prozent abziehbar sind, bleibt die Vorsteuer aus angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungen voll abziehbar (§ 15 Abs. 1a Satz 2). Siehe Bewirtungskosten absetzen.
- Steuerfreie Umsätze: Wer steuerfreie Leistungen erbringt – etwa bestimmte Heilberufe oder Unterricht –, darf die Vorsteuer für die dafür genutzten Eingangsleistungen nicht abziehen (§ 15 Abs. 2). Bei gemischten Umsätzen wird aufgeteilt (§ 15 Abs. 4).
Kleinunternehmer: Verzicht prüfen
Kleinunternehmer – seit 2025 gilt: Vorjahresumsatz höchstens 25.000 €, laufendes Jahr höchstens 100.000 € – stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung und dürfen keine Vorsteuer ziehen. Wer am Anfang hohe Investitionen hat und überwiegend an Unternehmen verkauft, kann auf die Regelung verzichten; der Verzicht bindet laut § 19 UStG fünf Jahre. Ob sich das lohnt, zeigt Kleinunternehmerregelung: Grenzen.
Typische Fehler
- Vorsteuer aus einer Rechnung gezogen, die an eine Privatadresse oder einen anderen Namen ausgestellt ist (über 250 € brutto).
- Vorsteuer aus Rechnungen von Kleinunternehmern gezogen, die versehentlich Umsatzsteuer ausweisen.
- Bei Anzahlungen vor der Zahlung abgezogen.
- US-Abos ohne Reverse-Charge-Erfassung, aber mit „Vorsteuer“ aus einer Rechnung, die gar keine deutsche Steuer enthält.
- Belege nicht aufbewahrt: Der Nachweis braucht die Rechnung, acht Jahre lang (Belege aufbewahren).
Buchhaltungsprogramme wie sevdesk, Lexware Office oder easybill helfen beim Erfassen von Belegen und Steuerschlüsseln; die inhaltliche Prüfung der Rechnung bleibt deine Aufgabe.
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FAQ
Kann ich ohne Rechnung Vorsteuer abziehen?
Nein. Voraussetzung ist der Besitz einer Rechnung nach §§ 14, 14a UStG. Ausnahmen sind unter anderem Reverse Charge (§ 13b) und Einfuhrumsatzsteuer.
Wann darf ich die Vorsteuer bei einer Anzahlung abziehen?
Erst wenn die Rechnung vorliegt und du die Zahlung geleistet hast (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG).
Was ist eine Kleinbetragsrechnung?
Eine Rechnung bis 250 € brutto. Sie braucht weniger Angaben, etwa nicht den Namen des Empfängers (§ 33 UStDV).
Dürfen Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?
Nein. Wer § 19 UStG nutzt, darf keine Vorsteuer ziehen. Ein Verzicht auf die Regelung ist möglich, bindet aber fünf Jahre.
Ist die Vorsteuer bei Bewirtungen voll abziehbar?
Ja, bei angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen, obwohl einkommensteuerlich nur 70 Prozent abziehbar sind (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG).
Quellen (Stand Okt 2026)
- § 15 UStG (Vorsteuerabzug)
- § 19 UStG (Kleinunternehmer)
- § 33 UStDV (Kleinbetragsrechnungen)
- § 13b UStG (Leistungsempfänger als Steuerschuldner)
- § 14 UStG (Ausstellung von Rechnungen)
Weiterlesen
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