Recherche-Ratgeber · Recht/DSGVO

Fotos von Kunden, Teams und Events auf der Website: Recht am eigenen Bild und DSGVO

Recherche-Ratgeber · Stand November 2026 · kein Praxistest · veröffentlicht 01.11.2026 · 8 Min ·

Teil der Themenübersicht Recht & Datenschutz für Freelancer: Alle Ratgeber im Überblick

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Hinweis: Dieser Beitrag ist eine Recherche auf Basis öffentlicher Anbieterangaben und Gesetzestexte (Stand Nov 2026), kein Praxistest. Preise und Limits können sich ändern, prüfe sie vor dem Kauf auf der verlinkten Quelle. Keine Rechts- oder Steuerberatung.

Ein Foto vom Workshop, ein Porträt des neuen Teammitglieds, ein Bild vom zufriedenen Kunden mit dem fertigen Projekt: Echte Menschen machen eine Website glaubwürdiger als jedes Stockfoto. Rechtlich gilt aber: Wer erkennbare Personen zeigt, braucht in den meisten Fällen deren Einwilligung. Dieser Ratgeber erklärt das Zusammenspiel von Kunsturhebergesetz (KUG) und DSGVO und gibt eine Checkliste für eine saubere Einwilligung. Er ist keine Rechtsberatung.

Zwei Regelwerke: KUG und DSGVO

Das Kunsturhebergesetz regelt in § 22, dass Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn die Person dafür, dass sie sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tod bedarf es bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen. § 23 KUG nennt Ausnahmen, in denen keine Einwilligung nötig ist:

Auch diese Ausnahmen gelten nicht, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG).

Daneben ist ein Foto einer erkennbaren Person ein personenbezogenes Datum. Die DSGVO verlangt für jede Verarbeitung eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 – etwa Einwilligung, Vertrag oder berechtigtes Interesse. Wie KUG und DSGVO genau zusammenspielen, ist juristisch umstritten. Für Unternehmenswebsites empfehlen Aufsichtsbehörden wie die Berliner Datenschutzbeauftragte in der Praxis meist die schriftliche Einwilligung.

Was eine gute Einwilligung enthält

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nennt auf ihrer Themenseite zu Foto- und Videoaufnahmen unter anderem diese Punkte:

Mitarbeitende und Freelancer im Team

Bei Beschäftigten ist die Freiwilligkeit heikel, weil ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Einwilligung sollte deshalb ausdrücklich klarstellen, dass eine Ablehnung keine Nachteile hat, und schriftlich bzw. elektronisch dokumentiert werden. Verlässt jemand das Team, solltest du Porträts in angemessener Zeit entfernen, vor allem wenn die Person widerruft. Arbeitest du mit anderen Freelancern zusammen, gilt dasselbe: Ein gemeinsames Teamfoto auf deiner Website braucht ihr Okay.

Kundenfotos und Referenzen

Zeigst du ein Kundenprojekt mit Personen – etwa ein Hochzeitsfoto als Fotografin oder ein Porträt für ein Kunden-Testimonial –, brauchst du die Einwilligung der abgebildeten Personen, nicht nur des Auftraggebers. Regle das am besten schon im Vertrag bzw. Model-Release und halte fest, für welche Kanäle das Bild genutzt werden darf. Für zitierte Kundenstimmen gilt zusätzlich: Name und Zitat nur mit Zustimmung veröffentlichen.

Veranstaltungsfotos

Bei Workshops, Meetups oder Vorträgen hilft ein Hinweis bei der Anmeldung und am Eingang, dass fotografiert wird und wofür. Ein Hinweis ersetzt aber nicht automatisch eine Einwilligung. Rechtlich sicherer ist es, Übersichtsaufnahmen ohne Fokus auf Einzelne zu machen, Personen, die nicht fotografiert werden wollen, sichtbar zu kennzeichnen (z. B. farbiger Aufkleber) und Nahaufnahmen nur mit ausdrücklicher Zustimmung zu veröffentlichen. Ob eine Veranstaltung als „Versammlung“ im Sinne des § 23 KUG gilt, ist Einzelfallfrage.

Alternativen ohne Personenbezug

Datenschutzerklärung und Dokumentation

Veröffentlichst du Fotos von Personen, sollte deine Datenschutzerklärung die Verarbeitung abdecken, und im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gehört ein Eintrag „Fotos für Öffentlichkeitsarbeit“ mit Löschfrist. Bewahre die Einwilligungen so lange auf, wie du die Fotos nutzt, und darüber hinaus, solange du ihre Erteilung nachweisen können musst.

Checkliste vor dem Hochladen

  1. Ist die Person erkennbar? Wenn nein, ist das Risiko deutlich geringer.
  2. Liegt eine schriftliche Einwilligung für genau diesen Kanal vor?
  3. Wurde über Widerruf und Speicherdauer informiert?
  4. Bei Minderjährigen: Einwilligung der Sorgeberechtigten (und je nach Alter auch des Kindes) eingeholt?
  5. Bildrechte des Fotografen geklärt (Nutzungsrecht, Urhebernennung)?
  6. Prozess für Widerruf: Wer entfernt das Bild wo (Website, Social Media, Newsletter-Archiv)?

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FAQ

Darf ich Mitarbeiterfotos ohne Einwilligung auf die Website stellen?

In der Regel nein. Üblich und von Aufsichtsbehörden empfohlen ist eine freiwillige, schriftlich dokumentierte Einwilligung mit Hinweis auf das Widerrufsrecht.

Was bedeutet Beiwerk nach § 23 KUG?

Personen erscheinen nur zufällig neben einer Landschaft oder Örtlichkeit und prägen das Bild nicht. Dann ist keine Einwilligung nach KUG nötig.

Kann eine Einwilligung zurückgezogen werden?

Ja, mit Wirkung für die Zukunft. Du musst das Bild dann entfernen; bereits gedruckte Materialien müssen nicht zurückgerufen werden.

Reicht ein Hinweisschild bei Veranstaltungen?

Ein Hinweis informiert, ersetzt aber nicht automatisch eine Einwilligung. Für Nahaufnahmen einzelner Personen solltest du ausdrücklich fragen.

Gilt das auch für Social Media?

Ja. Jede Veröffentlichung ist eine Verbreitung im Sinne des KUG; lass dir Social Media am besten als eigenen Zweck bestätigen.

Quellen (Stand Nov 2026)

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