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Kündigungsbutton für Online-Abos: Pflichten nach § 312k BGB und die BGH-Urteile 2025 und 2026

Recherche-Ratgeber · Stand Oktober 2026 · kein Praxistest · veröffentlicht 25.10.2026 · 8 Min ·

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Hinweis: Dieser Beitrag ist eine Recherche auf Basis öffentlicher Anbieterangaben und Gesetzestexte (Stand Okt 2026), kein Praxistest. Preise und Limits können sich ändern, prüfe sie vor dem Kauf auf der verlinkten Quelle. Keine Rechts- oder Steuerberatung.

Bezahlte Newsletter, Mitgliederbereiche, Kurs-Abos, Software-Lizenzen, monatliche Coaching-Pakete: Wer solche Dauerschuldverhältnisse über die eigene Website an Verbraucher verkauft, muss seit Juli 2022 einen Kündigungsbutton anbieten. Zwei Urteile des Bundesgerichtshofs haben die Pflicht seitdem geschärft – zuletzt im Juli 2026. Dieser Ratgeber fasst die Anforderungen aus § 312k BGB und die Rechtsprechung zusammen. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Wen betrifft die Pflicht?

§ 312k BGB gilt, wenn ein Unternehmer Verbrauchern über eine Website ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr abzuschließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist und den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet. Typische Beispiele für Selbstständige: Mitgliedschaften, kostenpflichtige Newsletter, Kurs-Abos, Software-as-a-Service, Wartungsverträge für Websites mit Privatkunden.

Nicht erfasst sind reine B2B-Angebote. Auch einmalige Käufe ohne Laufzeit – ein E-Book, ein einzelner Workshop – sind keine Dauerschuldverhältnisse. Für diese gilt aber seit Juni 2026 der Widerrufsbutton.

Der BGH hat am 22. Mai 2025 (I ZR 161/24) klargestellt, dass die Pflicht auch Laufzeitverträge erfasst, bei denen der Preis vorab in einer Einmalzahlung beglichen wird. Im entschiedenen Fall ging es um ein Vorteilsprogramm eines Versandhändlers mit zwölf Monaten Laufzeit für einmalig 9,90 €, das automatisch endete. Auch hier muss zumindest die außerordentliche Kündigung per Button möglich sein. Das Argument „Es gibt nichts zu kündigen, weil schon bezahlt ist“ trägt also nicht.

Die Anforderungen im Detail

1. Kündigungsschaltfläche: Gut lesbar, mit nichts anderem als „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet. Sie muss ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein – also nicht erst nach Login versteckt in einem Untermenü. Üblich ist ein Link im Footer jeder Seite.

2. Bestätigungsseite: Die Schaltfläche führt unmittelbar zu einer Seite, auf der der Verbraucher angeben kann:

3. Bestätigungsschaltfläche: Gut lesbar, beschriftet mit „jetzt kündigen“ oder entsprechend eindeutig.

4. Speicherbarkeit: Der Verbraucher muss seine Erklärung samt Datum und Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger speichern können.

5. Sofortige Bestätigung: Du musst den Inhalt der Kündigungserklärung, Datum und Uhrzeit des Eingangs sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis enden soll, sofort in Textform – etwa per E-Mail – bestätigen.

Praxis-Hinweis: Frage auf der Bestätigungsseite nur ab, was zur Identifizierung und für die Bestätigung nötig ist. Ein verpflichtender Login vor der Kündigung gilt in der juristischen Diskussion als problematisch, weil die Schaltfläche „unmittelbar und leicht zugänglich“ sein muss.

BGH 2026: keine Halteangebote auf der Bestätigungsseite

Am 16. Juli 2026 hat der BGH (I ZR 200/25) entschieden, dass § 312k BGB den Inhalt der Bestätigungsseite abschließend regelt. Kündigungsalternativen wie „Abo pausieren“ oder Rabattangebote dürfen dort nicht erscheinen. Die Vorinstanz war das OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.9.2025, 20 UKl 1/25). Für die Praxis heißt das: Halteangebote, wenn überhaupt, außerhalb des gesetzlichen Kündigungswegs – etwa in der Bestätigungsmail nach erfolgter Kündigung –, nicht als Hürde davor. Ob eine bestimmte Gestaltung danach zulässig ist, solltest du im Einzelfall prüfen lassen.

Was passiert bei Fehlern?

Fehlt der Button oder ist er nicht gesetzeskonform, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB). Dazu kommen Abmahnrisiken durch Wettbewerber und Verbraucherverbände – das Verfahren von 2025 etwa ging auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands zurück.

Laufzeiten: was bei Verbrauchern zulässig ist

Unabhängig vom Button gelten für Laufzeitverträge in AGB die Grenzen aus § 309 Nr. 9 BGB: höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit, stillschweigende Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat, und eine Kündigungsfrist vor Ablauf der Erstlaufzeit von höchstens einem Monat. Mehr dazu im Ratgeber AGB für Freelancer.

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FAQ

Brauche ich einen Kündigungsbutton, wenn Kunden vorab für ein Jahr zahlen?

Ja. Der BGH hat 2025 entschieden, dass die Pflicht auch für Laufzeitverträge mit Einmalzahlung gilt (I ZR 161/24).

Darf ich auf der Kündigungsseite ein Pausieren anbieten?

Nach dem BGH-Urteil vom 16.7.2026 (I ZR 200/25) nein: Der Inhalt der Bestätigungsseite ist gesetzlich abschließend geregelt.

Was passiert, wenn mein Kündigungsbutton fehlt?

Verbraucher können jederzeit fristlos kündigen; zusätzlich drohen Abmahnungen.

Gilt die Pflicht auch für B2B-Abos?

Nein, § 312k BGB betrifft Verträge mit Verbrauchern.

Wie muss der Button beschriftet sein?

„Verträge hier kündigen“ oder eine entsprechend eindeutige Formulierung; die Bestätigung mit „jetzt kündigen“.

Quellen (Stand Okt 2026)

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