Dienstvertrag oder Werkvertrag? Was Freelancer bei Abnahme, Haftung und Kündigung wissen müssen
„Wir brauchen bis Ende des Monats eine neue Website“ – „Unterstütze unser Team drei Monate lang bei der Social-Media-Betreuung“: Beide Aufträge klingen ähnlich, rechtlich können sie völlig unterschiedlich sein. Der erste ist typischerweise ein Werkvertrag, der zweite eher ein Dienstvertrag. Davon hängt ab, wann du Geld bekommst, wofür du haftest und wie der Kunde aus dem Vertrag herauskommt. Dieser Ratgeber erklärt die Unterschiede nach dem BGB. Er ersetzt keine Rechtsberatung; bei größeren Projekten lohnt ein anwaltlich geprüfter Vertrag.
Der Kernunterschied: Tätigkeit oder Erfolg
Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) schuldest du eine Tätigkeit – Beratung, Betreuung, Mitarbeit, Stunden. Ob am Ende ein bestimmtes Ergebnis steht, ist nicht Vertragsinhalt. Beim Werkvertrag (§ 631 BGB) schuldest du einen Erfolg: eine fertige Website, ein Logo, einen übersetzten Text, ein funktionierendes Plugin. Wie lange du dafür brauchst, ist deine Sache.
Entscheidend ist nicht die Überschrift, sondern was tatsächlich vereinbart ist. Wer „Dienstvertrag“ über einen Vertrag schreibt, aber eine fertige App bis zu einem Stichtag verspricht, hat trotzdem einen Werkvertrag. Der Bundesgerichtshof hat 2010 einen „Internet-System-Vertrag“ über Erstellung und Betreuung einer Website als Werkvertrag eingeordnet, weil der Erfolg – die Abrufbarkeit der Website im Internet – geschuldet war (BGH, Urteil vom 4.3.2010, III ZR 79/09).
Die Unterschiede im Überblick
| Punkt | Dienstvertrag | Werkvertrag |
|---|---|---|
| Geschuldet | Tätigkeit | Erfolg (Werk) |
| Vergütung fällig | nach Leistung der Dienste bzw. Ablauf vereinbarter Zeitabschnitte | bei Abnahme (§ 641 BGB); Abschläge nach § 632a möglich |
| Abnahme | gibt es nicht | zentral (§ 640 BGB) |
| Mängelrechte | keine Gewährleistung im engeren Sinn; Schadensersatz bei Pflichtverletzung | Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz (§ 634 BGB) |
| Kündigung durch den Kunden | nach Fristen (§ 621) oder bei Diensten höherer Art jederzeit (§ 627) | jederzeit (§ 648), aber gegen Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen |
| Verjährung Mängel | – | 2 Jahre ab Abnahme bei Sachen; sonst regelmäßige Frist (§ 634a) |
Abnahme: der wichtigste Moment im Werkvertrag
Mit der Abnahme erklärt der Kunde, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Sie hat drei Folgen: Die Vergütung wird fällig, die Gefahr geht über, und die Verjährung für Mängelansprüche beginnt. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
Reagiert der Kunde nicht, hilft die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB: Du setzt nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme. Verweigert der Kunde sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Bei Verbrauchern tritt diese Wirkung nur ein, wenn du sie zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die Folgen hingewiesen hast. Praxis-Tipp: Schicke die Abnahmeaufforderung per E-Mail mit Datum und Frist und halte die Mängelliste schriftlich fest.
Bis zur Abnahme kann der Kunde bei einem Mangel zudem einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten – in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB).
Abschläge bei langen Projekten
Weil beim Werkvertrag erst bei Abnahme bezahlt wird, finanzierst du lange Projekte vor. § 632a BGB erlaubt Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen. Besser ist ein vertraglicher Zahlungsplan mit Meilensteinen. Wie du das sauber abrechnest, zeigt der Ratgeber Abschlagsrechnung für Freelancer.
Kündigung: wer wie aus dem Vertrag kommt
Werkvertrag: Der Kunde kann bis zur Vollendung jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Du behältst den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, musst dir aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Das Gesetz vermutet, dass dir 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung zustehen – mehr musst du konkret darlegen.
Dienstvertrag: Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, gelten die Kündigungsfristen des § 621 BGB – bei monatlicher Vergütung etwa Kündigung spätestens zum 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats. Bei Diensten höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden – etwa Beratung oder Coaching – erlaubt § 627 BGB beiden Seiten die fristlose Kündigung jederzeit, sofern kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen besteht. Dieses Recht kann vertraglich angepasst werden, in AGB aber nur eingeschränkt.
Gemischte Verträge in der Praxis
Viele Freelance-Aufträge mischen beides: Website erstellen (Werk) und danach monatlich pflegen (Dienst). Hilfreich ist, die Teile im Vertrag ausdrücklich zu trennen – mit eigenem Leistungsumfang, eigener Vergütung und eigener Kündigungsregel. So vermeidest du, dass eine Wartungspauschale plötzlich an einer Abnahme hängt.
Vertrag aufsetzen: eine Checkliste
- Leistungsbeschreibung konkret: Ergebnis oder Tätigkeit, Umfang, Anzahl Korrekturschleifen.
- Vergütung: Pauschale oder Stundensatz, Zahlungsplan, Fälligkeit.
- Bei Werkverträgen: Abnahmeverfahren, Frist, Mängelliste.
- Mitwirkungspflichten des Kunden: Zulieferung von Texten, Bildern, Zugängen bis zu Terminen.
- Nutzungsrechte: Umfang und Zeitpunkt der Übertragung, etwa erst nach vollständiger Zahlung.
- Haftung: Begrenzungen nur im zulässigen Rahmen – dazu der Ratgeber AGB für Freelancer.
- Unterschrift: Für die meisten Freelance-Verträge reicht Textform oder eine einfache elektronische Signatur.
Achtung beim Dienstvertrag mit nur einem Auftraggeber: Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Organisation des Kunden sind Indizien für eine Beschäftigung. Lies dazu den Ratgeber zur Scheinselbstständigkeit. KI-Assistenten wie Claude helfen beim Strukturieren eines Vertragsentwurfs; sie ersetzen keine juristische Prüfung.
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FAQ
Ist ein Website-Projekt ein Werkvertrag?
Meist ja, wenn eine fertige, funktionierende Website geschuldet ist. Der BGH hat einen Internet-System-Vertrag 2010 als Werkvertrag eingeordnet (III ZR 79/09).
Wann muss der Kunde beim Werkvertrag zahlen?
Mit der Abnahme (§ 641 BGB). Abschläge sind nach § 632a BGB oder per Zahlungsplan möglich.
Was passiert, wenn der Kunde nicht abnimmt?
Nach Fristsetzung gilt das Werk als abgenommen, wenn der Kunde nicht unter Angabe eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB); bei Verbrauchern nur mit Hinweis in Textform.
Kann der Kunde einen Werkvertrag einfach kündigen?
Ja, jederzeit bis zur Vollendung. Du behältst die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen; vermutet werden 5 % für den nicht erbrachten Teil.
Wie lange hafte ich für Mängel?
Beim Werkvertrag zwei Jahre ab Abnahme bei Werken an Sachen; bei vielen digitalen Leistungen gilt die regelmäßige Verjährung (§ 634a BGB).
Quellen (Stand Okt 2026)
- § 611 BGB (Dienstvertrag)
- § 621 BGB (Kündigungsfristen)
- § 627 BGB (Dienste höherer Art)
- § 631 BGB (Werkvertrag)
- § 640 BGB (Abnahme)
- § 641 BGB (Fälligkeit)
- § 648 BGB (Kündigungsrecht des Bestellers)
- § 634a BGB (Verjährung)
- BGH, Urteil vom 4.3.2010, III ZR 79/09
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