Löschkonzept für Freelancer: Löschfristen nach DSGVO, AO und HGB in einer Tabelle
Die DSGVO verlangt nicht nur, dass du Daten schützt, sondern auch, dass du sie nicht ewig aufbewahrst. Gleichzeitig zwingen dich Steuer- und Handelsrecht, Rechnungen und Buchungsbelege jahrelang aufzuheben. Ein Löschkonzept bringt beides zusammen: Es legt fest, welche Daten du wie lange speicherst und wann sie gelöscht werden. Für Freelancer muss das kein dickes Dokument sein – eine Tabelle reicht oft. Dieser Ratgeber erklärt die Grundlagen und liefert eine Vorlage. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Die rechtliche Grundlage
- Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO): Personenbezogene Daten dürfen nur so lange in identifizierbarer Form gespeichert werden, wie es für die Zwecke erforderlich ist.
- Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO): Betroffene können Löschung verlangen, wenn die Daten nicht mehr notwendig sind, eine Einwilligung widerrufen wurde oder die Verarbeitung unrechtmäßig ist. Ausnahmen gelten u. a., wenn eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht (Art. 17 Abs. 3 lit. b).
- Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO): Es soll „wenn möglich“ die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien enthalten.
- Einschränkung statt Löschung: Läuft noch eine Aufbewahrungsfrist, werden Daten gesperrt – also nur noch für diesen Zweck aufbewahrt und nicht mehr anderweitig genutzt.
Als methodische Hilfe für Löschkonzepte wird in Deutschland häufig die Norm DIN 66398 genannt. Sie ist kostenpflichtig; für kleine Betriebe reicht ihr Grundgedanke: Datenarten bilden, Löschregeln festlegen, Startzeitpunkt der Frist definieren, Umsetzung dokumentieren.
Die wichtigsten Aufbewahrungsfristen
| Datenart | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Bücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Organisationsunterlagen | 10 Jahre | § 147 AO, § 257 HGB |
| Buchungsbelege (Rechnungen, Quittungen) | 8 Jahre | § 147 AO (seit BEG IV) |
| Geschäftsbriefe, sonstige steuerlich relevante Unterlagen | 6 Jahre | § 147 AO, § 257 HGB |
| Vertragsunterlagen für mögliche Ansprüche | regelmäßig 3 Jahre ab Jahresende | Verjährung § 195, § 199 BGB |
| Abgelehnte Bewerbungen | Klagefrist 2 Monate (§ 15 Abs. 4 AGG); in der Praxis oft wenige Monate Speicherung | AGG, Art. 5 DSGVO |
| Newsletter-Kontakte | bis Abmeldung; Nachweis der Einwilligung länger | Art. 7 Abs. 1 DSGVO (Nachweispflicht) |
Startpunkt der Frist
Die häufigste Fehlerquelle ist nicht die Länge, sondern der Beginn. Bei steuerlichen Unterlagen beginnt die Frist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Dokument entstanden ist. Eine Rechnung vom März 2026 darfst du also frühestens nach dem 31.12.2034 löschen. Bei Kundendaten ohne Aufbewahrungspflicht – etwa Briefing-Notizen – ist der natürliche Startpunkt das Projektende oder das Ende der Geschäftsbeziehung.
Vorlage: Löschtabelle für Freelancer
- Kundenstammdaten (CRM, Rechnungstool): solange Geschäftsbeziehung besteht; danach nur Daten behalten, die auf Rechnungen stehen (Aufbewahrung über die Rechnung).
- Ausgangs- und Eingangsrechnungen: 8 Jahre (Belege) in sevdesk, Lexware Office oder dem Archiv; Export vor Kündigung des Tools.
- Projekt-E-Mails: Handels- und Geschäftsbriefe 6 Jahre, reine Abstimmungsmails ohne steuerliche Relevanz nach Projektende plus Verjährungsfrist.
- Projektdateien des Kunden: nach Abnahme und Ablauf der Gewährleistung löschen oder zurückgeben, sofern der Vertrag nichts anderes regelt.
- Kontaktformular-Anfragen ohne Auftrag: nach Abschluss der Anfrage, z. B. nach 6 Monaten (eigene Festlegung).
- Bewerbungen: nach Absage, Klagefrist plus Puffer.
- Zugangsdaten zu Kundensystemen: sofort nach Projektende löschen bzw. Zugang sperren lassen; Passwortmanager wie Bitwarden helfen, den Überblick zu behalten.
- Webserver-Logs und Analysedaten: nach den Einstellungen des Hosters bzw. Analysetools; Frist in der Datenschutzerklärung nennen.
Backups und Cloud-Tools
Gelöschte Daten leben oft in Backups weiter. Das ist nach verbreiteter Auffassung hinnehmbar, wenn Backups nach einem festen Rhythmus überschrieben werden und gelöschte Daten bei einer Wiederherstellung nicht wieder aktiv genutzt werden. Halte den Rotationszyklus fest (siehe Backup-Strategie). Bei SaaS-Tools prüfst du, ob gelöschte Datensätze in einem Papierkorb landen und nach wie vielen Tagen sie endgültig verschwinden – das steht meist im Hilfecenter oder im Auftragsverarbeitungsvertrag.
Löschanfragen von Betroffenen
Verlangt jemand Löschung, hast du grundsätzlich einen Monat Zeit (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Prüfe, ob eine Aufbewahrungspflicht entgegensteht; dann sperrst du die Daten und teilst das mit. Oft geht einer Löschanfrage eine Auskunftsanfrage voraus – siehe DSGVO-Auskunftsanfrage beantworten.
Umsetzung im Alltag
- Einmal im Jahr, etwa im Januar, einen „Löschtag“ einplanen: alte Anfragen, Projektordner und Bewerbungen durchgehen.
- Die Fristen ins Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten übernehmen.
- Löschungen kurz protokollieren (Datum, Datenart, Umfang) – ohne die gelöschten Inhalte selbst zu notieren.
- In Tools automatische Löschregeln nutzen, wo vorhanden (z. B. Aufbewahrungsrichtlinien im Mailprogramm).
Anbieterseiten
Bitwarden öffnen Profil
sevdesk öffnen Profil
Lexware Office öffnen Profil
FAQ
Muss ich als Freelancer ein Löschkonzept haben?
Die DSGVO schreibt kein Dokument mit diesem Namen vor, verlangt aber Speicherbegrenzung und Löschfristen im Verarbeitungsverzeichnis. Eine Löschtabelle ist der einfachste Nachweis.
Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?
Buchungsbelege wie Rechnungen 8 Jahre nach § 147 AO, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres.
Darf ich Daten trotz Löschanfrage behalten?
Ja, soweit eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Die Daten werden dann gesperrt und nur noch dafür aufbewahrt.
Wie lange darf ich abgelehnte Bewerbungen speichern?
Gesetzlich relevant ist die Zwei-Monats-Frist für Ansprüche nach § 15 Abs. 4 AGG; viele löschen nach einigen Monaten. Eine feste gesetzliche Löschfrist gibt es nicht.
Was ist mit Backups?
Backups mit festem Löschzyklus gelten als vertretbar, wenn gelöschte Daten bei einer Wiederherstellung nicht erneut genutzt werden.
Quellen (Stand Nov 2026)
- DSGVO (EU) 2016/679 – Art. 5, 12, 17, 30
- § 147 AO – Aufbewahrung
- § 257 HGB – Aufbewahrung von Unterlagen
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist
- § 15 AGG – Entschädigung und Schadensersatz
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