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EU Data Act: Cloud- und SaaS-Anbieter leichter wechseln – Fristen, Wechselentgelte, Datenexport

Recherche-Ratgeber · Stand Oktober 2026 · kein Praxistest · veröffentlicht 24.10.2026 · 8 Min ·

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Hinweis: Dieser Beitrag ist eine Recherche auf Basis öffentlicher Anbieterangaben und Gesetzestexte (Stand Okt 2026), kein Praxistest. Preise und Limits können sich ändern, prüfe sie vor dem Kauf auf der verlinkten Quelle. Keine Rechts- oder Steuerberatung.

Wer seine Website, sein CRM oder seine Buchhaltungssoftware zu einem anderen Anbieter umziehen will, stößt oft auf Hürden: Exportfunktionen fehlen, Daten kommen in unbrauchbaren Formaten, oder der alte Anbieter verlangt Gebühren. Die EU-Datenverordnung (Data Act) soll das ändern. Ihr Kapitel VI regelt den Wechsel zwischen „Datenverarbeitungsdiensten“ – also vor allem Cloud-Diensten. Dieser Ratgeber fasst zusammen, was die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde dazu veröffentlicht hat. Er ist keine Rechtsberatung.

Für welche Dienste gilt das?

Der Begriff „Datenverarbeitungsdienst“ ist in Artikel 2 Nr. 8 Data Act definiert und orientiert sich laut Bundesnetzagentur an gängigen Cloud-Definitionen. Erfasst sind die Modelle Infrastructure as a Service (IaaS, z. B. virtuelle Server), Platform as a Service (PaaS) und Software as a Service (SaaS). Für Selbstständige betrifft das typischerweise Webhosting und VPS, Cloud-Speicher, Online-Buchhaltung, CRM, Newsletter-Tools oder Projektmanagement.

Nicht erfasst sind Dienste, bei denen man nur eine durch Datenverarbeitung ermöglichte Funktion nutzt, etwa Musik- oder Video-Streaming. Die Vorgaben gelten laut Bundesnetzagentur für alle Anbieter unabhängig von ihrer Größe und sowohl für bestehende als auch für neue Verträge – seit dem Geltungsbeginn am 12. September 2025.

Ausnahmen

Artikel 31 nimmt zwei Gruppen von den vollen Wechselregeln aus: individuell zugeschnittene Dienste, die nicht in großem Maßstab kommerziell angeboten werden, sowie zeitlich begrenzte Testversionen. Auch dann müssen Anbieter aber offene Schnittstellen und einen Export in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format ermöglichen. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss Kunden vor Vertragsschluss informieren.

Der Ablauf eines Wechsels

Die Bundesnetzagentur beschreibt zwei Szenarien. Im Standardfall läuft ein Wechsel so ab:

PhaseFrist laut Data ActWas passiert
Ankündigungmax. 2 MonateKunde teilt die Wechselabsicht mit; Anbieter bereitet technisch vor (Art. 25 Abs. 2 lit. d)
Übergangszeitraummax. 30 KalendertageDaten werden übertragen, Schnittstellen stehen bereit, der alte Dienst bleibt erreichbar (Art. 25 Abs. 2 lit. a)
Nachbereitungmind. 30 KalendertageDaten bleiben beim alten Anbieter abrufbar, danach Löschung, sofern keine Aufbewahrungspflicht besteht

Nach Bundesnetzagentur, „Datenverarbeitungsdienste und Anbieterwechsel“ (Abruf 24.10.2026).

Wichtig: Kunden dürfen den Übergangszeitraum einmalig verlängern, ohne das technisch begründen zu müssen – etwa wenn sie mehr Zeit für Tests brauchen.

Komplexe Fälle

Ist ein Wechsel technisch nicht in 30 Tagen machbar, muss der Anbieter das innerhalb von 14 Arbeitstagen mitteilen und die technische Undurchführbarkeit begründen. Dann kann der Übergangszeitraum auf bis zu sieben Monate verlängert werden. Für eine kleine WordPress-Seite oder ein CRM mit ein paar tausend Kontakten dürfte das selten zutreffen.

Wechselentgelte fallen weg

Der Data Act schafft Wechselentgelte stufenweise ab (Art. 29):

Vor Vertragsschluss muss der Anbieter über Standardentgelte, mögliche Entschädigungen bei vorzeitiger Kündigung und die ermäßigten Wechselentgelte in der Übergangszeit informieren. Achtung: Das betrifft Wechselentgelte, nicht die vereinbarte Vertragslaufzeit. Wer einen Jahrestarif gebucht hat, sollte die Laufzeit- und Kündigungsregeln im eigenen Vertrag prüfen.

Was SaaS-Anbieter zusätzlich leisten müssen

Für PaaS und SaaS verlangt der Data Act, dass der abgebende Anbieter sowohl dem Kunden als auch dem neuen Anbieter unentgeltlich eine offene Schnittstelle samt Dokumentation bereitstellt. Außerdem soll die Datenübertragbarkeit künftig auf standardisierten Spezifikationen beruhen, die in einer EU-Datenbank veröffentlicht werden; Anbieter müssen sie spätestens zwölf Monate nach Veröffentlichung nutzen. Bei IaaS sollen Anbieter alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, damit beim neuen Anbieter Funktionsäquivalenz erreicht wird.

Die Regeln greifen allerdings nur bei Wechsel zur „gleichen Dienstart“: Hauptziel, Hauptfunktionen und Dienstmodell müssen übereinstimmen. Ein Wechsel vom Newsletter-Tool zur Buchhaltungssoftware fällt nicht darunter – logisch, aber für die Praxis wichtig.

Praxis-Checkliste für Selbstständige

  1. Bestand aufnehmen: Welche Cloud-Dienste nutzt du, mit welchen Daten und Laufzeiten? Die Liste aus dem AVV-Check ist ein guter Startpunkt.
  2. Exportwege testen, bevor du sie brauchst: Einmal einen Vollexport ziehen und prüfen, ob er lesbar ist. Das gehört ohnehin zur Backup-Strategie.
  3. Wechsel schriftlich ankündigen: Datum, gewünschter Übergangszeitraum und Zielanbieter festhalten.
  4. Entgelte hinterfragen: Bis 11. Januar 2027 nur direkte Kosten, danach gar keine Wechselentgelte – Rechnungen entsprechend prüfen.
  5. Nach dem Umzug: Innerhalb der mindestens 30 Tage Nachbereitungszeit fehlende Daten nachziehen und dann die Löschung bestätigen lassen.

Beim Website-Umzug zwischen Hostern wie Hostinger, IONOS, Strato, ALL-INKL, netcup oder SiteGround bleibt die technische Arbeit dieselbe: Dateien, Datenbank, E-Mails und DNS. Die Schritte beschreibt der Ratgeber Website-Umzug. Ob und wie die einzelnen Hoster die Data-Act-Pflichten in ihren AGB umgesetzt haben, haben wir nicht geprüft.

Und wenn es Streit gibt?

Die Bundesnetzagentur ist in Deutschland für den Data Act zuständig und nimmt Beschwerden über eigene Formulare entgegen. Vor einer Beschwerde lohnt sich eine schriftliche Aufforderung an den Anbieter mit Verweis auf Art. 25 und Art. 29.

Fazit

Der Data Act gibt auch kleinen Kunden klare Rechte: maximal zwei Monate Ankündigung, 30 Tage Übergang, 30 Tage Nachbereitung und ab 12. Januar 2027 keine Wechselentgelte mehr. Wer Exporte regelmäßig testet, kann diese Rechte im Ernstfall auch nutzen.

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FAQ

Seit wann gelten die Wechselregeln des Data Act?

Laut Bundesnetzagentur seit dem 12. September 2025, für bestehende und neue Verträge.

Darf mein Hoster Geld für den Wechsel verlangen?

Bis 11. Januar 2027 nur Kosten, die unmittelbar mit dem Wechsel zusammenhängen; ab 12. Januar 2027 gar keine Wechselentgelte mehr.

Wie lange dauert ein Wechsel nach Data Act?

Bis zu zwei Monate Ankündigungsfrist und in der Regel höchstens 30 Kalendertage Übergang; bei technischer Undurchführbarkeit bis zu sieben Monate.

Gilt der Data Act auch für kleine Anbieter?

Ja, laut Bundesnetzagentur unabhängig von der Unternehmensgröße. Ausnahmen gibt es für individuell zugeschnittene Dienste und Testversionen.

Quellen (Stand Okt 2026)

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